»Sanktionen als verfassungswidrig geißeln«

Ex-BGH-Richter Wolfgang Neškovic zur Notwendigkeit der Abschaffung der Hartz-IV-Strafen

  • Alina Leimbach
  • Lesedauer: 6 Min.

Am 15. Januar tagt das Bundesverfassungsgericht dazu, ob Sanktionen in Hartz IV verfassungskonform sind. Sie halten Kürzungen in der Grundsicherung für verfassungswidrig - als einer der wenigen. Wundert Sie das?

Das wundert mich nicht. Unter deutschen Jurist*innen entspricht es einer langen juristischen Tradition, dass dem im Grundgesetz festgelegten Sozialstaatsprinzip wenig verfassungsrechtliche Aufmerksamkeit gewidmet wird. Im Verhältnis zum Rechtsstaatsprinzip fristet es in der juristischen Wirklichkeit ein Schattendasein, obwohl es verfassungsrechtlich den gleichen Rang beansprucht. Soziale Empathie in juristische Denkmodelle umzusetzen, fällt diesen konservativ denkenden und vorwiegend technokratisch ausgebildeten Jurist*innen schwer. Das hat auch oft mit ihrer sozialen Herkunft zu tun.

Zur Person
Wolfgang Nešković (geb. 1948) ist ehemaliger Richter am Bundesgerichtshof. Er argumentierte aus verfassungsrechtlicher Perspektive mehrfach gegen Hartz-IV-Sanktionen. Im Bundestag saß er bis 2013, davon bis 2012 für die LINKE. Heute ist er in der Lübecker Bürgerschaft in der Wähler*inneninitiative »Die Unabhängigen« aktiv. Über die anstehende Verhandlung zu den Sanktionen sprach mit ihm Alina Leimbach.

Warum müssen die Sanktionen weg?

Seit der bahnbrechenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Februar 2010 gibt es ein unmittelbares, verfassungsrechtliches Gewährleistungsrecht auf Zusicherung eines menschenwürdigen »Existenzminimums«. Es erstreckt sich auf alle Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind. Dazu gehört neben der physischen Existenz des Menschen auch seine Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben. Die Formulierung »Minimum« heißt unmissverständlich, dass jeder Betrag, der unterhalb dieser festgelegten Grenze liegt, verfassungswidrig ist. Dann gab es noch zwei weitere wichtige Aspekte in dem Urteil.

Welche?

In der 2010er Entscheidung zum Recht auf Existenzminimum erklärte das Bundesverfassungsgericht zudem, dass dieser gesetzliche Leistungsanspruch »stets« den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers decken muss. Dass es also es keine Ausnahmen geben kann. Zudem findet sich noch der Verweis darauf, dass das Existenzminimum »unverfügbar« ist und eingelöst werden muss. Das heißt, dass niemand darüber verfügen kann - auch nicht der Staat, indem er durch Sanktionen den Geldbetrag, der das Existenzminimum darstellt, kürzt oder ganz streicht.

Gibt es weitere Urteile des Bundesverfassungsgerichts, aus denen Sie ableiten, dass das Existenzminimum nicht gekürzt werden darf?

Ja. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2012 zum Asylbewerberleistungsgesetz verdeutlicht, dass das Recht auf Gewährleistung des Existenzminimums zwar nicht bedingungslos ist, aber nur eine Bedingung beziehungsweise Einschränkung kennt: die Bedürftigkeit. Danach ist das Recht auf Gewährleistung des Existenzminimums gerade kein Recht auf ein bedingungsloses Grundeinkommen. Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung allerdings unmissverständlich klargestellt, dass es neben der Bedürftigkeit keine weiteren Voraussetzungen oder Bedingungen für die Inanspruchnahme dieses Rechts gibt. So heißt es in der Entscheidung, dass »migrationspolitische« Gründe keine Kürzungen rechtfertigen. Konsequenterweise müsste das auch für die Gründe gelten, mit denen Sanktionen gerechtfertigt werden: Demnach können auch »pädagogische Gründe«, wie das Prinzip des »Förderns und Forderns«, Kürzungen nicht legitimieren.

Konservative Jurist*innen verweisen darauf, dass der Sozialstaatsparagraph kein klassisches Abwehrrecht gegen den Staat darstellt. Und dass der Gesetzgeber deswegen selbst Zugangskriterien zum Existenzminimum bestimmen darf. Im Fall Hartz IV ist das beispielsweise das aktive Mitwirken bei der Arbeit des Jobcenters.

Diese Argumentation bewegt sich am Rande der fachlichen Lächerlichkeit und stammt aus der juristischen Mottenkiste konservativen Staatsdenkens des letzten Jahrhunderts. Sie zeigt lediglich, dass das Sozialstaatsprinzip in Verbindung mit der Menschwürdegarantie von diesen Jurist*innen nie vollständig verstanden und angenommen worden ist. Schon die beiden vorgenannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus den Jahren 2010 und 2012 lassen sich mit dieser Auffassung nicht vereinbaren.

Wie sehen Sie die Chancen, dass die Karlsruher Richter*innen Kürzungen des Existenzminimums als verfassungswidrig bewerten?

Mit Prognosen tue ich mich generell und insbesondere bei Gerichtsentscheidungen schwer. Für die Justiz gilt der Grundsatz: Bei Gericht und auf See ist man in Gottes Hand. Wenn es allein nach den von mir benannten Festlegungen des Bundesverfassungsgerichts in den Entscheidungen aus den Jahren 2010 und 2012 ginge, würden es die Gesetze der Logik gebieten, die Sanktionen einschränkungslos als verfassungswidrig zu geißeln. Meine bisherigen Erfahrungen mit dem Bundesverfassungsgericht zum Thema Sozialstaatsprinzip lassen jedoch nicht ein solch »konsequentes« Ergebnis erwarten.

Das heißt, dass Sie eine Teilabschaffung erwarten?

Ja. So könnte ich mir z.B. vorstellen, dass die unterschiedlichen Sanktionsregelungen zum Personenkreis der unter 25-Jährigen gekippt, beziehungsweise deutlich eingeschränkt werden. Es ist auch gut möglich, dass das Bundesverfassungsgericht erheblich engere Vorgaben für die Verhängung von Sanktionen formuliert. Es wird vermutlich - wie so häufig beim Bundesverfassungsgericht - eine Entscheidung geben, die sich irgendwo in der Mitte zwischen den beiden unterschiedlichen Auffassungen bewegen wird.

Hätten solche engere Vorgaben auch in der Lebensrealität der Betroffenen spürbare Auswirkungen?

Das glaube ich eher nicht. Schon jetzt ist es so, dass die Rechtsprechung der Sozialgerichte zwischenzeitlich sehr hohe Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer Sanktionsentscheidung stellt. Die Jobcenter missachten häufig - aus welchen Gründen auch immer - die strengen Vorgaben der Sozialgerichte. So erklärt sich auch die ungewöhnlich hohe Erfolgsquote entsprechender Klagen. Da aber ein Großteil der Betroffenen aus unterschiedlichen Gründen nicht den Rechtsweg wählt, wird dieser Adressatenkreis von strengeren Vorgaben durch das Verfassungsgericht nicht profitieren können. Deswegen muss die Politik dafür sorgen, dass die Bereitschaft der Betroffenen, vor Gericht zu gehen, erhöht wird.

Wie kann das geschehen?

Zunächst müsste es mehr Beratungsangebote geben. Hier sind insbesondere die Sozialverbände und öffentlich-rechtlichen Beratungsstellen der Kommunen gefragt. Außerdem müssten finanzielle Anreize für Rechtsanwält*innen geschaffen werden, damit sie mit solchen Mandat*innen auch ein auskömmliches Einkommen erzielen können. Das ist zur Zeit nicht gewährleistet.

Inwiefern spielt der Zeitgeist eine Rolle bei der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts?

Unabhängig davon, was unter Zeitgeist verstanden wird und wie dieser zuverlässig erfasst werden kann, leben Richter*innen generell nicht unter einer Käseglocke. Selbstverständlich sind ihre Wertehorizonte und damit auch ihre richterlichen Entscheidungen durch ihre persönlichen, sozialen und sonstigen Lebenserfahrungen geprägt und bestimmt. Da sie überwiegend aus einer homogenen sozialen Schicht stammen, darf sich niemand wundern, wenn sich dieses »Vorverständnis« in ihrer Entscheidungspraxis auswirkt.

Welche Auswirkung hätte es für das Hartz-IV-System, wenn das Gericht entscheidet, dass die Sanktionen verfassungswidrig sind?

Das wäre wunderbar, weil es dieses menschenrechtswidrige Sanktionssystem endgültig und abschließend beseitigen würde. Es wäre eine juristische Revolution, also ein Wunder. Daran kann ich - leider - nicht glauben.

Hätte das auch Folgen auf andere Bereiche der Sozialpolitik?

Das ist gut vorstellbar. Es wäre ein wichtiges Signal an die Politik und die Gesellschaft, dass das Bundesverfassungsgericht gewillt ist, den Sozialstaat endlich aus seinem eingangs beschrieben Schattendasein zu befreien. Der Sozialstaat als gleichwertige Zwillingsschwester des Rechtsstaats - eine würdige verfassungsrechtliche Utopie.

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