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Gleichheit darf verordnet werden

In Brandenburg müssen Parteien ihre Listen künftig quotieren. Das ist richtig – und verfassungskonform.

  • Cara Röhner
  • Lesedauer: 4 Min.

In Brandenburg müssen die Parteien bei den Landtagswahlen ihre Wahllisten künftig paritätisch mit Frauen und Männern besetzen. Ein entsprechendes Gesetz hat der Landtag in Potsdam in dieser Woche beschlossen. Damit ist Brandenburg das bundesweit erste Parlament, das die Wahllisten quotiert.

Damit hat das ostdeutsche Bundesland Geschichte geschrieben und kann gut als Vorbild fungieren: So sehen Justizministerin Katarina Barley, Familienministerin Franziska Giffey (beide SPD), SPD-Chefin Andrea Nahles und die CDU-Vorsitzende Annegret Kramp-Karrenbauer Handlungsbedarf bei den Bundestagswahlen und haben eine Wahlrechtsreform angekündigt. Nach 100 Jahren Frauenwahlrecht zeigt sich, dass das formal gleiche Recht von Frauen, an Wahlen teilzunehmen, nicht ausreicht, um ihre gleichberechtigte Präsenz in der Politik sicherzustellen. In allen deutschen Parlamenten und Kommunalvertretungen sind Männer in deutlicher Überzahl vertreten: auf Landes- und Bundesebene mit etwa 60 bis 75 Prozent, auf kommunaler Ebene sogar mit über 80 Prozent.

Erfahrungen in anderen Ländern zeigen, dass Paritätsgesetze ein effektives Mittel sein können, um der ungleichen Repräsentation von Frauen und Männern entgegenzuwirken. Paritätsgesetze legen in der Regel fest, dass bei einer Verhältniswahl abwechselnd Frauen und Männer auf einer Wahlliste und bei einer Mehrheitswahl genauso viele Frauen wie Männer für Direktmandate aufgestellt werden müssen. Damit Frauen nicht überwiegend in den unrealistischen Wahlkreisen aufgestellt werden, gibt es das sogenannte Tandemmodell, nach dem in jedem Wahlkreis eine Frau und ein Mann gewählt werden.

Konservative und liberale Stimmen sehen Paritätsgesetze als verfassungswidrig an und haben für Brandenburg bereits Verfassungsbeschwerden angekündigt. Sie sehen eine gesetzliche Verpflichtung der Parteien nicht mit der Parteifreiheit vereinbar: Parteien müssen frei über die Auswahl ihres Personals entscheiden können. Zudem können sich Bewerberinnen und Bewerber nicht auf jeden Listenplatz oder jedes Direktmandat bewerben, weil sie nur für die Hälfte das richtige Geschlecht aufweisen.

Darin wird eine unzulässige Benachteiligung aufgrund des Geschlechts gesehen: Es brauche in einer Demokratie keine spiegelbildliche Repräsentation der Gesellschaft, da die gewählten Abgeordneten das gesamte Wahlvolk, also auch Frauen, repräsentierten. Im Wettbewerb um die Wählerinnen liege es daher an den Parteien, mehr Frauen aufzustellen und für Ämter zu nominieren. Frauen hätten als Wählerinnen die Chance, verstärkt Parteien zu wählen, die ihre Interessen vertreten, und müssen sich selber verstärkt in der Parteipolitik engagieren.

Diese Kritik versteht die Vorgaben des Grundgesetzes auf formale Weise, die in ihrer Grundgesetzinterpretation ein bürgerlich-liberales Gesellschaftsbild zugrunde legt. In diesem sind alle Bürgerinnen und Bürger im wesentlich frei und gleich und gestalten ihr individuelles Leben und ihr gesellschaftliches Zusammenleben selbstbestimmt. Chancengleichheit besteht grundsätzlich für alle.

Während eine formale Perspektive keine strukturellen Ungleichheiten kennt, geht eine materiale Perspektive von einem asymmetrischen Gesellschaftsbild aus. In diesem ist die Gesellschaft von verschiedenen Ungleichheitsachsen durchzogen, darunter jene wie Klasse, Geschlecht, »Ethnie/Rasse«, anhand derer materielle und ideelle Ressourcen ungleich in einer Gesellschaft verteilt werden. Demokratische Prozesse sind von diesen strukturellen Ungleichheiten nicht unabhängig: Wenn deutlich weniger Frauen in den Parlamenten repräsentiert sind, hat das etwas mit der anhaltenden Geschlechterungleichheit zu tun. Als wesentliche Gründe gelten der historische Ausschluss von Frauen aus der Öffentlichkeit und dem Staat, die Doppelbelastung von Frauen mit reproduktiver Arbeit sowie einem frauenbenachteiligenden Nominierungsverhalten der Parteien.

Eine materiale Perspektive hinsichtlich der Geschlechterungleichheit wird im Grundgesetz ausdrücklich in Artikel 3 formuliert: »Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.« In einer materialen Interpretation sind die Vorgaben des Grundgesetzes darauf gerichtet, die bestehende Unterrepräsentation von Frauen in den Parlamenten zu beseitigen und ihre Gleichberechtigung in den Parlamenten zu gewährleisten. Es geht also nicht primär darum, ein Spiegelbild der Gesellschaft im Parlament abzubilden oder dass Männer nicht auch Fraueninteressen vertreten könnten. Es geht vielmehr darum, den fortwirkenden historischen Ausschluss von Frauen zu überwinden und Frauen als Gleiche anzuerkennen.

Mit mehr Frauen in den Parlamenten ist zudem die Annahme verbunden, dass weibliche Lebensrealitäten verstärkt Eingang in die demokratischen Prozesse finden werden. Daher ist ein Paritätsgesetz, das die Parteien auf eine geschlechtergerechte Nominierung verpflichtet, in einer materialen Perspektive verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Eine Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts liegt nicht vor, weil sowohl Frauen als auch Männern nur die Hälfte der Sitze zusteht und daher keine der Gruppen benachteiligt wird. Brandenburg hat das verstanden.

Cara Röhner ist Juristin und derzeit Referendarin am Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

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