Schlimm ist nicht genug

Asylbewerber dürfen auch in Länder mit mangelhaften Sozialsystemen abgeschoben werden

In Ungarn lässt man Flüchtlinge in den geschlossenen sogenannten Transitzentren hungern, damit sie auf eine Berufung gegen die Ablehnung ihrer Asylanträge verzichten - so lautet der Vorwurf des ungarischen Helsinki-Komitees. Schon mehrfach habe die Menschenrechtsorganisation die Versorgung von Flüchtlingen mit Essen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erkämpfen müssen. Erst nach einer Eilverfügung des Gerichts hätten etwa ganz aktuell eine Afghanin und ihr erwachsener Sohn - die minderjährigen Kinder sollen normal versorgt worden sein - nach zweieinhalb Tagen wieder eigene Nahrung erhalten, teilte das Komitee in der Nacht zum Dienstag mit. Der Umgang Ungarns mit Flüchtlingen ist so offensichtlich menschenrechtsverachtend und regelverletzend, dass die EU-Kommission das Land vergangenes Jahr deswegen verklagte. Nach Ungarn schiebt Deutschland in der Regel nicht ab, ebenso nicht nach Griechenland und Bulgarien.

Wo aber liegt quasi die Elendsgrenze? Wie schlimm muss es Asylbewerbern, für die Deutschland nach den Dublin-Regeln nicht zuständig ist, nach einer Abschiebung ins EU-Einreiseland ergehen, damit sie in der Bundesrepublik bleiben und hier Asyl beantragen dürfen? Die Antwort, die der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag auf diese Frage deutscher Gerichte in mehreren Fällen gab, lautet kurz zusammengefasst: Schlimm ist nicht genug, es muss schon sehr sehr schlimm sein.

In den konkreten Fällen, die dem EuGH zur Beurteilung vorgelegt worden waren, ging es um Abschiebungen nach Italien, Polen und Bulgarien, wo die betreffenden Asylbeweber entweder zuerst ihren Asylantrag gestellt oder bereits einen subsidiären Schutzstatus erhalten hatten.

Das oberste Gericht der Europäischen Union verweist mit seinen Urteilen zunächst prinzipiell auf das Vertrauensprinzip zwischen den Mitgliedsstaaten. Man müsse also erst einmal davon ausgehen, dass die Schutzsuchenden in der EU entsprechend etwa der Genfer Konvention oder der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten behandelt werden. Allerdings könne nicht ausgeschlossen werden, dass in einem Mitgliedstaat die Betroffenen »in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten und insbesondere dem absoluten Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unvereinbar ist«. Die Gerichte seien deshalb »zu der Würdigung verpflichtet«, ob es in dem betreffenden Land Schwachstellen gebe. Diese Schwachstellen wiederum müssen allerdings gravierend sein, »eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen«, wie es in der Mitteilung des EuGH heißt, damit sie einer Abschiebung entgegenstehen. Dies sei etwa der Fall bei extremer materieller Not, in der es den Betroffenen nicht möglich sei, elementarste Bedürfnisse zu befriedigen, »wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre.« Eine große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse allein erreichten diese Schwelle noch nicht.

Im Fall der fraglichen Abschiebung nach Italien wollte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zudem wissen, wie es sich mit der Sechs-Monate-Frist für eine Abschiebung in das Einreiseland verhält, wenn sich die betreffende Person der Abschiebung entzieht. In einem solchen Fall genüge es für eine Fristverlängerung auf 18 Monate, »dass der ersuchende Mitgliedstaat vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat darüber informiert, dass die betreffende Person flüchtig ist, und zugleich die neue Überstellungsfrist benennt«, so die Richter.

Die deutschen Gerichte müssen nun die vorgelegten Fälle vor dem Hintergrund der EuGH-Urteile bewerten und abschließen.

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