nd-aktuell.de / 03.04.2019 / Ratgeber / Seite 17

Höherer Pauschbetrag beim Umzug

Was ist neu ab 1. April 2019?

Pauschbetrag: Wer aus beruflichen Gründen den Wohnort wechselt, kann Umzugsausgaben steuerlich geltend machen. Zum 1. April steigt der Pauschbetrag. Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums liegt er für Verheiratete bei 1622 Euro statt bisher 1573 Euro und für Ledige bei 811 Euro statt 787 Euro. Abgesetzt werden können Kosten des Umzugswagens oder der Spedition, Maklergebühren und doppelte Mieten. Auch Reisekosten im Zusammenhang mit dem Umzug zählen dazu.

Lebensmittelkennzeichnung: Große Supermarktketten wie Aldi, Kaufland, Lidl, Netto, Penny und Rewe haben mit dem 1. April eine einheitliche Kennzeichnung für Rinder- und Schweinefleisch sowie Geflügel eingeführt. Farbige Packungsaufdrucke mit der Aufschrift »Haltungsform« sollen die Lebensbedingungen der Tiere anzeigen. Das vierstufige System reicht vom gesetzlichen Standard bis zu höheren Standards mit jeweils steigenden Tierschutzanforderungen.

Plastikmüll: Ab April verzichten Aldi Nord und Süd auf die Plastikfolie um Salatgurken. Die Salatgurken sind künftig unverpackt im Sortiment. Als weitere Maßnahme zur Reduzierung von Plastikmüll bietet Aldi in einigen Filialen auch Mehrwegtaschen für Obst und Gemüse an. Die Beutel sind waschbar und können entweder gekauft oder nach dem Bezahlen in der Filiale zurückgelassen werden.

Mütterrente: Wer über 65 Jahre ist, Kinder erzogen hat und 2019 erstmals Rente beantragen will, muss handeln. Neurentner, die Anspruch auf die Mütterrente haben, sollten ihren Rentenantrag spätestens bis Ende April stellen. Nur dann erhalten sie rückwirkende Zahlungen ab Januar 2019. Darauf macht die Deutsche Rentenversicherung Bund aufmerksam. Das betrifft Eltern, deren Kind vor 1992 geboren wurde. Sie können seit Jahresanfang erstmals Rentenansprüche haben. Durch die Reform der Mütterrente bekommen sie nun für jedes Kind zweieinhalb Jahre als Erziehungszeiten bei der Rente angerechnet. Erfüllen sie durch die Mütterrente nun erstmals die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren und haben zudem die Regelaltersgrenze vor dem 1. Januar 2019 erreicht, haben sie erstmals Anspruch auf eine Regelaltersrente. Geht der Antrag erst nach April 2019 beim zuständigen Rentenversicherungsträger ein, bekommen sie die Auszahlung erstmals ab dem Monat der Antragstellung.

Arbeitsmarkt: Beschäftigte bei Dienstleistern der Aus- und Weiterbildung bekommen mehr Geld. Vom 1. April an liegt der Mindestlohn - je nach Qualifikation - bei 15,72 Euro oder 15,79 Euro brutto pro Stunde. Bis 2022 soll das Mindestentgelt schrittweise weiter steigen. Auch Zeit- und Leiharbeiter in Westdeutschland erhalten ab dem 1. April einen höheren Mindestlohn. Statt der bisherigen 9,49 Euro gibt es künftig 9,79 Euro.

500-Euro-Schein: Der 500-Euro-Schein, dessen Produktion schon Ende 2018 eingestellt wurde, wird am 26. April von der Bundesbank letztmals ausgegeben. Der Schein bleibt aber gesetzliches Zahlungsmittel. Er kann bei den nationalen Zentralbanken unbefristet umgetauscht werden. Agenturen/nd