nd-aktuell.de / 24.04.2019 / Ratgeber / Seite 18

Schadenersatz vom Friseur?

Ich habe ein nicht alltägliches Anliegen: Kann ich von meinem Friseur Schadenersatz fordern, weil der Haarschnitt aus meiner Sicht total misslungen ist? Hinzu kommt, dass die Haare nicht platinblond schimmern wie gewünscht. Muss ich als Kunde den Friseur trotzdem bezahlen? Oder habe ich sogar Anspruch auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld?
Waltraud H., Berlin

Auskunft über die Rechtslage gibt Wolfgang Müller, IDEAL-Rechtsexperte:
Die Arbeit eines Friseurs stellt eine Handwerksleistung dar. Daher schließen er und sein Kunde beispielsweise bei einem Haarschnitt automatisch einen sogenannten Werkvertrag ab. Mit diesem Vertrag verpflichtet sich der Friseur, für den Kunden gegen Bezahlung ein bestimmtes »Werk« herbeizuführen, also die gewünschte Frisur zu schneiden beziehungsweise zu frisieren. Deshalb hat der Kunde zunächst ein Recht auf Nachbesserung - allerdings nur, wenn ein Mangel vorliegt.

Wenn der Kunde mit der neuen Frisur nicht zufrieden ist, liegt nicht immer gleich ein Mangel vor. Aber: Hat der Friseur anders als vorher besprochen, die Haare honigblond statt platinblond gefärbt, so ist die Leistung mangelhaft. Der Friseur hat sich nicht an die Beauftragung gehalten. Ein Mangel liegt ebenfalls vor, wenn der Friseur im Gespräch vorab nicht ausreichend aufklärt.

Wie bei jeder Handwerksleistung muss der Kunde zunächst bezahlen. Zugleich kann er eine kostenlose Nachbesserung verlangen. Wichtig ist: Möglichst schnell reklamieren!