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+++ Zahlen & Fakten +++

  • Lesedauer: 3 Min.

Krankengeldbescheid sorgfältig prüfen

Wer bei der Arbeit länger ausfällt, bekommt statt seines regulären Gehalts Krankengeld. Gerade bei längeren Krankheiten lohnt es sich, dessen Höhe zu überprüfen - und gegebenenfalls zu widersprechen. Darauf weist der Rechtsschutz des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) hin. Schließlich sind auch Krankenkassen nicht unfehlbar - und die Berechnung des Krankengeldes ist nicht ganz einfach.

Grundsätzlich bekommen länger Erkrankte pro Tag 80 Prozent ihres Bruttogehalts, geteilt durch 30. Auf dem Konto landet allerdings nicht die gesamte Summe, denn auch vom Krankengeld gehen Beiträge für Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ab. Und: Das Bruttokrankengeld darf höchstens 90 Prozent vom regulären Nettolohn betragen. Diese Maximalgrenze greift häufig.

Schwieriger wird es, wenn das Gehalt nicht jeden Monat gleich hoch ist - wegen Boni oder Zuschlägen zum Beispiel. Bekommt jemand deswegen nur ab und zu mehr, muss die Krankenkasse das bei der Festlegung des Krankengeldes nicht berücksichtigen. Gibt es regelmäßig mehr als das Grundgehalt, haben Arbeitnehmer jedoch einen Anspruch auf höheres Krankengeld.

Sind Minusstunden erlaubt?

Dass Arbeitnehmer mal länger bleiben, ist keine Seltenheit. Aber was ist, wenn es mal weniger Arbeit gibt? Darf der Arbeitgeber Minusstunden anordnen? Eine eindeutige Antwort auf die Frage gibt es nicht.

Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Gütersloh: »Es kommt darauf an, was die Parteien vereinbart haben.« Sind feste Arbeitszeiten festgehalten, könne der Arbeitgeber diese nicht einfach verschieben. Minusstunden anzuordnen, ist dann nicht möglich.

In vielen Unternehmen gebe es aber Arbeitszeitkonten. Wenn der Arbeitgeber entsprechende Vereinbarungen mit Zustimmung des Betriebsrates getroffen hat, können die Minusstunden der Mitarbeiter dort erfasst werden, wenn weniger Arbeit anfällt. Oft sei das in Branchen oder Betrieben der Fall, die saisonalen Schwankungen unterworfen sind.

Es werde aber meist eine Grenze für Minusstunden vereinbart, sonst führt der Arbeitnehmer irgendwann eine zu große Last von Minusstunden vor sich her, die er nicht mehr aufholen kann. Minusstunden können auch entstehen, wenn der Arbeitnehmer etwa wegen Arztterminen später kommt.

Fahrtenbuch beim privat genutzten Dienstwagen

Arbeitnehmer, die ihren Dienstwagen auch privat nutzen dürfen, können ein Fahrtenbuch führen. Dieses sollte in jedem Fall ordentlich geführt werden, rät Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Denn wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer für den privaten Nutzungsvorteil auf Basis des Fahrtenbuches abrechnet, dieses aber mangelhaft ist und das Finanzamt deshalb später Lohnsteuern nachfordert, haftet der Mitarbeiter für die Steuern, so das Bundesarbeitsgericht (Az. 5 AZR 538/17). Agenturen/nd

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