Kameraattrappe

Urteil

  • Lesedauer: 1 Min.

Ein Eigentümer hatte eine Kameraattrappe an der Grundstücksgrenze angebracht. Eine weitere, funktionstüchtige Kamera installierte im Erdgeschoss. Diese muss er nach einer Klage seines Nachbarn nun entfernen bzw. so ausrichten, dass sie sein Grundstück filmt. Laut Landgericht Koblenz (Beschluss vom 5. September 2019, Az. 13 S 17/19) greife eine Videoüberwachung in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ein. Auch bei einer Attrappe könne der Nachbar nicht sicher sein. dpa/nd

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