Verfolgung auf Lebenszeit und bis nach Caracas

Deutscher Linksradikaler wird nach über 20 Jahren in Venezuela trotz laufenden Asylantrags von Interpol festgenommen

  • Wolf-Dieter Vogel
  • Lesedauer: 3 Min.

Peter Krauth fühlte sich sicher auf seinem Hof in der venezolanischen Andenstadt Mérida. Immer wieder mal fuhr er zum nächstgelegenen Flughafen, um von dort nach Caracas zu reisen. So auch am 16. November dieses Jahres. Er wollte in die Hauptstadt fliegen, um deutsche Freund*innen abzuholen, die zu Besuch gekommen waren. Doch dieses Mal lief alles anders: Am Flugplatz überprüften Polizisten seine Aufenthaltsdokumente und entdeckten seinen Namen auf der Interpol-Fahndungsliste. Kurzerhand nahmen sie den 59-Jährigen fest und brachten ihn nach Caracas. Dort wird er seither von Interpol widerrechtlich festgehalten. Denn Peter Krauth hat wie seine Mitstreiter Thomas Walter und Bernd Heidbreder in Venezuela Asyl beantragt, weil die Drei in Deutschland verfolgt werden. Solange der Antrag nicht beschieden ist, sind sie vor deutscher Strafverfolgung eigentlich geschützt und damit auch vor Interpol.

Die Karlsruher Bundesanwaltschaft (BAW) wirft ihnen vor, als Mitglieder der Gruppe »D.A.S. K.O.M.I.T.E.E.« in den 1990er Jahren militante Aktionen verübt zu haben. Die Gruppe bekannte sich 1994 zu einem Brandanschlag auf ein Bundeswehrgebäude in Bad Freienwalde. Die Aktion richtete sich gegen die deutsche Beteiligung am türkischen Krieg gegen Kurden. Im folgenden Jahr sollen die Drei versucht haben, ein im Bau befindliches Abschiebegefängnis im Berliner Stadtteil Grünau in die Luft zu sprengen. Der Anschlag scheiterte, weil Polizisten den mit Sprengstoff gefüllten Wagen auf einem Parkplatz entdeckten. Krauth, Walter und Heidbreder tauchten ab.

Knapp 20 Jahre lang fehlte von ihnen jede Spur. Doch 2014 wurde Heidbreder in Venezuela verhaftet. Die BAW beantragte seine Auslieferung, aber das venezolanische Oberste Gericht entschied, ihn nicht den deutschen Behörden zu übergeben. Begründung: Die den Dreien vorgeworfenen Straftaten waren nach venezolanischem Recht verjährt. Dennoch saß Heidbreder fast zwei Jahre hinter Gittern. Inzwischen waren auch Walter und Krauth in Venezuela aufgetaucht.

Nun muss das Oberste Gericht darüber urteilen, was mit Peter Krauth geschieht. Eine Abschiebung nach Deutschland wäre juristisch nicht nachvollziehbar. Der Fall sei identisch mit dem von Heidbreder, schreiben solidarische Freund*innen in einer Presseerklärung, und da hätten die Richter bereits ein Urteil gefällt, das die Auslieferung ausschließe. Britta Rabe, Referentin des deutschen Grundrechtekomitees, appellierte in einem Brief an Venezuelas Präsidenten Nicolás Maduro, »Krauth nicht nach Deutschland auszuliefern«.

»Wir waren schockiert, als wir von der Festnahme hörten«, sagte Thomas Walter dem »nd«. Laut den Statuten der Flüchtlingsbehörde seien sie vor Festnahmen geschützt, solange ihr Asylantrag in Arbeit sei, erklärt Walter und forderte die Freilassung Krauts. »Dass eine andere Institution des gleichen Landes den Haftbefehl ausführt, vor dem wir geschützt werden sollen, ist widersinnig.«

Die Solidaritätsgruppe macht die deutschen Strafverfolger für die Verhaftung verantwortlich. Es sei die Verpflichtung der BAW, den Interpol-Haftbefehl für Venezuela aufzuheben, da der Ausgang des Verfahrens, keine Abschiebung, bereits klar sei. »Dass die Bundesanwaltschaft weiterhin den internationalen Haftbefehl aufrechterhalten hat, der zur Inhaftierung Peters führte, kommt einer mittelbaren Freiheitsberaubung gleich«, schreiben sie. Die Ankläger weisen die Vorwürfe zurück.

An ihrem Verfolgungswillen lässt die BAW auch 25 Jahre nach den Taten keine Zweifel. Am 19. August 2019 haben die Bundesanwälte einen neuen internationalen Haftbefehl erlassen, der zur Festnahme Krauths führte. Dabei sind fast alle Schuldvorwürfe wie etwa Brandstiftung und die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung längst verjährt. Die BAW hält jedoch an einem fragwürdigen Straftatbestand fest: der Verabredung zu einem Sprengstoffverbrechen. Dieses Verbrechen hat eine absolute Verjährungsfrist von 40 Jahren. »Es ist absurd, dass die Frist für die Verabredung länger ist, als die aller anderen Taten, die zeitlich später stattfanden«, kritisiert die Rechtsanwältin Silke Studzinsky, die in dem Verfahren Heidbreder vertritt. Doch davon lässt sich die BAW nicht beeindrucken.

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