Kindergeldzuschlag: Obere Einkommensgrenzen entfallen

Familie

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Zum 1. Januar 2020 tritt die zweite Stufe des Starke-Familien-Gesetzes in Kraft, das Familien mit geringen und mittleren Einkünften sowie Alleinerziehende finanziell stärker unterstützt. Ab dem Jahreswechsel fallen die oberen Einkommensgrenzen beim Kinderzuschlag (KiZ) weg, so dass mehr Familien von dieser Leistung profitieren werden.

Der Kinderzuschlag ist eine zusätzliche finanzielle Unterstützung für erwerbstätige Eltern (-teile), die ihren eigenen Unterhalt bestreiten können, deren Einkommen aber nicht ausreicht, um den Unterhalt ihrer Kinder zu sichern.

Der Kinderzuschlag beträgt bis zu 185 Euro monatlich je Kind und deckt zusammen mit dem Kindergeld den Bedarf eines Kindes.

Ein Antrag auf Kinderzuschlag lohnt sich, wenn

• die Eltern für das Kind Kindergeld beziehen,

• das Einkommen der Eltern die Mindesteinkommensgrenze von 900 Euro brutto für Paare und 600 Euro brutto für Alleinerziehende erreicht,

• durch das eigene Einkommen sowie durch den Kinderzuschlag eine Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten Sozialgesetzbuches (Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld) vermieden wird. Das bedeutet, dass der Lebensunterhalt mit Hilfe des Kinderzuschlags ausreichend gesichert werden kann,

• der Verdienst eine individuell berechnete Höchstgrenze nicht überschreitet.

Ab 1. Januar 2020 werden die bisherigen oberen Einkommensgrenzen abgeschafft, so dass der Kinderzuschlag bei höherem Einkommen nicht mehr schlagartig wegfällt, sondern sich nach und nach verringert, bis er ganz ausgelaufen ist. Durch diese Maßnahmen fällt keine Familie mehr aus dem Kinderzuschlag heraus, wenn die Eltern nur etwas mehr verdienen.

Außerdem wird das Einkommen der Eltern, das über ihren eigenen Bedarf hinausgeht, nur noch zu 45 Prozent - statt bisher zu 50 Prozent - auf den Kinderzuschlag angerechnet. Die Eltern können von ihrem selbst erwirtschafteten Einkommen also etwas mehr behalten. Auch die Kinderfreibeträge steigen um 192 Euro pro Kind von bisher 4980 Euro auf 5172 Euro.

Den neuen Kindergeldzuschlag (KiZ) erhalten auch Familien, die den Weg zum Jobcenter scheuen, die ihnen zustehenden SGB II-Leistungen nicht beantragen und bisher in »verdeckter Armut« leben.

Fehlen den Eltern mit ihrem Erwerbseinkommen, dem KiZ und gegebenenfalls dem Wohngeld höchstens 100 Euro, um Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II zu vermeiden, können sie alternativ den Kinderzuschlag und Wohngeld erhalten. Bisher blieb der KiZ diesen Familien verwehrt.

Durch die Änderungen zum 1. Januar 2020 können auch Familien mit mittleren Einkommen einen Anspruch auf Kinderzuschuss haben, wenn sie etwa hohe Mieten zahlen oder mehrere Kinder im Haushalt wohnen. Zum Jahresanfang können bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit neue Anträge auf Kinderzuschlag gestellt werden - ab 2020 geht das auch online.

Höhere Zahlung beim Unterhaltsvorschuss

Bei Kindern, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten, springt der Staat mit dem Unterhaltsvorschuss ein. Zum 1. Januar 2020 gibt es höhere Zahlungen, weil sich auch das gesetzlich festgelegte Existenzminimum - abhängig vom Alter der Kinder - erhöht hat.

Der Unterhaltsvorschuss beträgt dann monatlich:

• für Kinder von 0 bis 5 Jahren: bis zu 165 Euro (2019: 150 Euro)

• für Kinder von 6 bis 11 Jahren: bis zu 220 Euro (2019: 202 Euro)

• für Kinder von 12 bis 17 Jahren: bis zu 293 Euro (2019: 272 Euro)

Bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres können Kinder ohne zeitliche Einschränkung Unterhaltsvorschuss erhalten. Kinder im Alter von zwölf Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls noch Unterhaltsvorschuss bekommen. Der Antrag ist in der Regel beim zuständigen Jugendamt zu stellen.

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