Gutachter muss freien Willen des Betroffenen prüfen

Betreuung von psychisch kranken Personen

Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am 5. Dezember 2019 veröffentlichten Beschluss (Az. XII ZB 144/19). Die Richter betonten zudem, dass im Betreuungsverfahren grundsätzlich ein Verfahrenspfleger dem Betroffenen zur Seite stehen muss.

Im entschiedenen Rechtsstreit war die Verlängerung einer Betreuung für den psychisch kranken Mann aus dem Raum Jever im Streit. Bei dem Mann wurde eine paranoid-querulatorische Persönlichkeitsstörung festgestellt. Für alle wesentlichen Lebensbereich...


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