Das Verbot per Vereinsgesetz ist ein Novum

Rechtsanwalt Sven Adam sieht in der Untersagung von Indymedia Linksunten einen Eingriff in die Meinungsfreiheit

Was sind die zentralen Argumente Ihrer Klage gegen das Verbot von »Indymedia Linksunten«?

Zentrale Elemente unserer Klage sind erstens: Es gibt diesen Verein gar nicht, es gibt keinen Vorstand, keine eingetragenen Vereinsstrukturen oder sonst irgendwas. Er ist ein vom Bundesinnenministerium erfundenes Konstrukt. Zweitens: Selbst wenn es diesen Verein gäbe, ist jedenfalls der Kläger – und die anderen Personen, die die Verbotsverfügung zugestellt bekommen haben – nicht Teil dieses Vereins. Und sollte es nach Ansicht des Gerichts doch einen Verein geben, dann hätte er drittens materiell-rechtlich nicht verboten werden dürfen, weil für den Fall des staatlichen Einwirkens auf ein presserechtlich zu beurteilendes Organ das sogenannte Telemediengesetz Anwendung findet.

Sven Adam
Sven Adam ist Rechtsanwalt für Sozial- und Strafrecht in Göttingen. Er vertritt einen der Kläger, denen die Verbotsverfügung von »Indymedia linksunten« zugestellt worden ist. Die Internetplattform wurde von Bundesinnenminister Thomas de Maizière 2017 auf Grundlage des Vereinsgesetzes verboten.

Was regelt das Telemediengesetz?

Es sieht entsprechende Regularien und staatliche Eingriffsmöglichkeiten vor, wie gegen elektronische Informations- und Kommunikationsdienste vorgegangen werden kann, wenn man der Auffassung ist, dass sie gefährlich sind oder strafrechtsrelevante Inhalte publizieren.

Indymedia linksunten hatte keine Redakteure und keine eigenen Autoren, sondern lediglich Moderatoren. Warum verstehen Sie die Plattform trotzdem als Presseorgan?

Indymedia linksunten hatte Technik und Software zur Verfügung gestellt, anhand derer andere Menschen öffentlich publizieren konnten. Die Webseite bot die Möglichkeit, Presse zu betreiben. Auch das unterliegt dem Schutz der Pressefreiheit. Diese wird sehr weit gefasst und macht sich nicht nur an der Frage fest, ob man das beruflich betreibt oder materielle Interessen damit verfolgt.

In Ihrer über 100-seitigen Klagebegründung argumentieren Sie ausführlich mit der Meinungs- und Pressefreiheit. Warum sehen Sie diese verletzt?

Die Verbotsverfügung argumentiert mit einer Handvoll Artikeln, die angeblich strafrechtsrelevante Inhalte gehabt hätten. Das ist der Kern der Verbotsbegründung. Die Internetseite Indymedia linksunten hatte jedoch über 200 000 Beiträge. Also über 99,9 Prozent der Inhalte hatten keine Strafrechtsrelevanz, sind aber gleichzeitig mit verboten worden. Das Gros dieser Internetseite ist ein Austausch von vielfältigen Meinungen gewesen. Wir haben es also mit einem unverhältnismäßigen Eingriff in die Presse- und Meinungsfreiheit zu tun, weil eine Internetseite mit der schweren Keule des vollständigen Verbotes lahmgelegt worden ist. Das kann nicht rechtmäßig sein.

Außerdem haben wir in der Klage auch herausgearbeitet, dass diese paar beanstandeten Artikel keine strafrechtsrelevanten und auch keine verfassungswidrigen Inhalte enthalten haben, sondern alles, was darin artikuliert worden ist, als Teil der Meinungsfreiheit gelten muss.

Das sah das Bundesinnenministerium anders und sprach von öffentlicher Aufforderung und Billigung von Straftaten. Wie muss der Staat Ihrer Meinung nach auf solche Beiträge reagieren?

Wenn auf irgendeiner Internetseite beispielsweise ein Gewaltaufruf steht, dann kann nach dem Telemediengesetz der Betreiber dieser Internetseite aufgefordert werden, diesen zu beseitigen. Wenn er dem nicht nachkommt, dann bekommt er Ordnungsgelder oder der Server wird lahmgelegt. Das geht ja alles. Und das wäre eine ganz andere Eingriffstiefe als das Totalverbot über das Vereinsrecht.

Ist dieser Verbotsversuch des Bundesinnenministeriums ein neues staatliches Instrument, um missliebige Publikationen zu unterbinden?

Die Anwendung des Vereinsgesetzes auf eine Internetseite ist eine neue und besondere Entwicklung. Wenn sich das durchsetzt, können am Ende auch einzelne Blogs oder andere Medien im Internet über diesen Weg verboten werden.
Aber nicht nur das. In unserem Fall wird so getan, als gäbe es einen Verein, der diese Internetseite betrieben hat. Und wenn allein diese Konstruktion ein solches Verbot rechtfertigt, dann ist in Zukunft vielleicht nicht nur eine Internetseite betroffen, sondern andere Zusammenschlüsse oder beispielsweise Wohnprojekte und alles, was nicht rechtlich verfasst ist.

Haben Sie eine Einschätzung, wie das Gericht entscheiden wird?

Im schlimmsten Fall weist es die Klage ab und sagt, wir seien nicht klagebefugt. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besagt, dass gegen ein Vereinsverbot nur der betroffene Verein klagen kann, also die Prüfung und Aufhebung des Verbots nur durch den Verein selbst betrieben werden kann. Jetzt haben wir das Problem, dass die Kläger nicht als Verein, sondern als Einzelpersonen klagen, da nach unserer Auffassung dieser Verein nicht existiert. Selbst das Bundesinnenministerium räumt ein, nicht zu wissen, wer Teil dieses »Vereins« ist.

Wir stehen also vor einer ziemlich hohen Hürde, weil das Bundesverwaltungsgericht eine Ausnahme zulassen müsste. Und das macht das Bundesverwaltungsgericht nur sehr selten. Deswegen könnte es sein, dass die Richter uns einfach sagen, wir kommen erst gar nicht zu der Frage, ob das Verbot rechtmäßig ist oder nicht.

Die Pressestelle des Gerichts hat »nd« gegenüber vor einem halben Jahr noch mitgeteilt, das sei eine sehr komplexe Sache. Wenn das Gericht jetzt sagen würde, aus formalen Gründen fällen wir keine inhaltliche Entscheidung, dann wäre das bestürzend. Und wenn ich es richtig verstehe, würden Ihnen die Mittel genommen werden, die Meinungsfreiheit juristisch zu verteidigen?

Ja, das würde für uns bedeuten, dass unser Rechtsschutz verkürzt und uns schlicht verunmöglicht wird, dieses Verbot einer materiell-rechtlichen Prüfung zu unterziehen. Und deswegen versuchen wir, hier einen Ausnahmefall zu generieren. Irgendwer muss ja klagen können. Und unsere Mandaten sind diejenigen, die das geltend machen und einen Stellvertreterkampf führen, weil ihnen die Verbotsverfügung zugestellt wurde.

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