Bedingungen und Zweck im Vorfeld klar festlegen

Rückforderung von Schenkungen

Für Fälle, in denen der Schenker bestimmte Erwartungen mit dem Geschenk verknüpft hat, der Beschenkte sich nicht erwartungsgemäß verhalten hat, hat der Gesetzgeber Wege geschaffen, die Schenkung rückgängig zu machen. Darauf verweist die Notarkammer Berlin.

Widerruf bei grobem Undank

Grober Undank liegt vor, wenn der Beschenkte eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen Angehörigen begeht. Damit sind in der Regel schwere körperliche Misshandlungen oder grundlose Strafanzeigen gemeint. Bei Ehepaaren kann unter Umständen auch der Ehebruch als grober Undank gelten. Gründet ein eben mit einem Geschäftsanteil beglückter Geschäftspartner ein Konkurrenzunternehmen, kann die Schenkung ebenfalls aufgrund groben Undanks zurückgefordert werden.

Verarmung des Schenkers

Kann der Schenker seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten oder bestehende Unterhaltspflichten nicht erfüllen, ist es ihm möglich, die Schenkung zurückzufordern. Dieses Mittel ...


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