nd-aktuell.de / 19.03.2020 / Wirtschaft und Umwelt / Seite 3

So hilft der Staat

Das Kurzarbeitergeld nützt vor allem großen Firmen - Gewerkschaften beklagen Lohnlücke

Hermannus Pfeiffer

Die erste Branche, die vollständig ihre Betriebe eingestellt hat, ist der Mannschaftssport. Von der »Easycredit«-Basketball-Liga bis zur Fußballbundesliga ruht der Spielbetrieb. Die Festangestellten der mittelständischen Sportunternehmen dürften dennoch bis auf weiteres Arbeit genug vorfinden. Finanziell besser gestellt sind die meisten Spieler: Selbst bei einem endgültigen Abbruch der Saison würden die Verträge der faktisch Solo-Selbständigen fortbestehen. »Grundsätzlich können weder die Klubs noch die Spieler den Vertrag vorzeitig beenden«, sagte der Hamburger Rechtsanwalt Andreas Jens dem Newsletter »Sponsors«. Beide Parteien müssten ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllen.

Dennoch bleibt vieles unklar. So sehen Verträge automatische Verlängerungen vor, wenn eine gewisse Anzahl von Pflichtspieleinsätzen absolviert wurde. Wie ist umzugehen mit Punkteinsatz- und Platzierungsprämien oder Sonderkündigungsrechten bei Abstieg? Diese und diverse weitere Fragen werden letztlich jeweils im Einzelfall anhand der vertraglichen Regelung zu beantworten sein. Das gilt wohl für alle Branchen.

Übersichtlicher ist das Szenario immerhin für die Tarifbeschäftigten von Volkswagen, die kürzlich noch eine Prämie von 4950 Euro erhielten. Der größte Automobilkonzern der Welt - dessen Gewinn 2019 trotz Diesel-Gate um 13 Prozent auf 19,3 Milliarden Euro anstieg - legt seine europäischen Werke für mindestens zwei, drei Wochen lahm. Auch hier wird sich zunächst für zahlreiche Angestellte wenig ändern, da sie im »Home-Office« weiterarbeiten können. Die Industriegewerkschaft Metall sorgt sich jedoch um die »Produktionsbeschäftigten«: Ihnen drohten Verluste beim Nettoentgelt von bis zu 40 Prozent. Dabei gehen die Metaller allerdings vom Szenario des schlimmsten Falls aus.

Falls ein Unternehmen wegen der Corona-Pandemie zeitweilig schließen oder seinen Betrieb reduzieren muss, kann es über Kurzarbeitergeld finanzielle Unterstützung von der Bundesagentur für Arbeit erhalten. Kurzarbeitergeld ist eine Leistung der Arbeitslosenversicherung. Um den Unternehmen in der Krise kurzfristig zu helfen, hatten Bundestag und Bundesrat am 13. März im Eilverfahren das Kurzarbeitergeld neu geregelt. Bei einer Totalschließung von Werken könnte trotzdem das Minus auf manchem Gehaltskonto 40 Prozent betragen.

Nach aktuellem Stand machen die meisten Firmen jedoch nicht ihren ganzen Laden dicht, sondern reduzieren die Arbeitszeiten lediglich für Teile der Belegschaft. Kurzarbeitergeld kann nun schon fließen, wenn ein Zehntel (bisher ein Drittel) der Belegschaft von Arbeitsausfällen betroffen ist. Zudem werden die Betriebe von den normalerweise auf Kurzarbeitergeld fälligen Sozialabgaben befreit. Zugang zu Corona-Kurzarbeitergeld sollen auch Zeitarbeitsfirmen erhalten. Der sogenannte Arbeitgeber reicht dann das Kurzarbeitergeld an seine Beschäftigten weiter: Sie erhalten 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns, bei Arbeitnehmern mit Kind 67 Prozent. Was in etwa dem Arbeitslosengeld entspricht.

In einigen Tarifverträgen ist vorgesehen, dass Unternehmen das Kurzarbeitergeld aufstocken. Das wird nach Angaben der Hans-Böckler-Stiftung auch bei VW der Fall sein. Zu den Branchen mit entsprechenden tarifvertraglichen Aufstockungsregelungen gehören unter anderen auch die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie in Sachsen oder die Chemieindustrie.

Schließlich wurde am Dienstag noch eine neue tarifvertragliche Regelung für die Systemgastronomie getroffen, wonach das Kurzarbeitergeld auf 90 Prozent des Nettoentgeltes aufgestockt wird, meldet die Gewerkschaft NGG. Das ist schön für die Beschäftigten und macht wettbewerbspolitisch Sinn. So kommen Firmen nicht in Versuchung, allzu schnell auf Kurzarbeitergeld umzusteigen, um normale geschäftliche Flauten - auch die gibt es in Corona-Zeiten - auf die Arbeitsagentur abzuwälzen.

Nun arbeitet inzwischen jeder zweite Beschäftigte in einem Unternehmen ohne Tarifbindung. Und diese sind häufig in weniger lukrativen Wirtschaftszweigen wie dem Friseurhandwerk unterwegs oder zeichnen sich wie die Modebranche durch viele kleine Ladengeschäfte aus. Während in größeren Firmen der Betriebsrat ein zwingendes Mitbestimmungsrecht hat, muss der Inhaber in Betrieben ohne Betriebsrat die Einführung von Kurzarbeit mit allen betroffenen Beschäftigten einzeln vereinbaren. Kommt es zu keiner Einigung, drohen betriebsbedingte Kündigungen.

In einem anderen Szenario leben die Ex-Beschäftigten in Kultur- und Sporteinrichtungen, Schulen, Kindertagesstätten, Clubs und Kneipen, die durch behördlichen Beschluss geschlossen wurden. Ihnen steht nach dem Infektionsschutzgesetz eine sogenannte Verdienstausfällentschädigung zu, weil sie durch eine Behörde mit einem beruflichen »Tätigkeitsverbot« belegt wurden. Die Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls wird zunächst vom Arbeitgeber ausgezahlt, der gegen die Behörde dann einen Erstattungsanspruch geltend machen kann.

Diese Regelung gilt aber nur für sechs Wochen. Gar kein Rettungsschirm wurde bislang für Aushilfskräfte aufgespannt, etwa Studierende und gelegentlich jobbende Alleinerziehende. Der DGB hält daher »dringend politische Lösungen für notwendig«. Bei einem Treffen der Regierung mit Arbeitgebern und Gewerkschaften soll es genau um die Möglichkeiten gehen, die Lohnlücke zu verkleinern, die Corona vor allem außerhalb des Sports reißt.

Tipp: Laufend aktualisiert der DGB seine Infos für Beschäftigte: dgb.de/corona-kurzarbeit. Infos für Selbständige bietet Verdi auf selbststaendigen.info.