Zu Pflegekosten

Urteil

  • Lesedauer: 1 Min.

So urteilte das Oberlandesgericht Köln (Az. 10 UF 99/18). Für die Pflegekosten der Mutter übernahm der Sohn eine Bürgschaft. Nach dem Tod der Mutter verlangte er für die geleistete Pflegezahlung eine Ausgleichszahlung von seinem Bruder. Da der Bruder nicht zahlen wollte, klagt der Mann. Ohne Erfolg. Es gebe keinen familienrechtlichen Zahlungsanspruch. Kinder seien keine Gesamtschuldner für den Elternunterhalt, sondern hafteten anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen. Ein Ausgleichsanspruch für die Vergangenheit könne es nur dann geben, wenn der andere rechtzeitig in Verzug gesetzt werde. DAV/nd

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