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  • Versammlungsfreiheitsgesetz

Neonazis weg von der Straße

Entwurf für Versammlungsfreiheitsgesetz sieht größere Durchgriffsmöglichkeiten gegen Hass vor

  • Nicolas Šustr
  • Lesedauer: 3 Min.
»Ein Punkt wird das Bundesverwaltungsgericht beschäftigen«, ahnt Sebastian Schlüsselburg am Mittwoch bei der Vorstellung des Entwurfs des Versammlungsfreiheitsgesetzes, auf das sich die rot-rot-grüne Koalition geeinigt hat. Der rechtspolitische Sprecher der Linksfraktion im Abgeordnetenhaus meint Paragraf 14 des Gesetzes, das im Herbst von den Parlamentariern beschlossen werden soll.
»Beschränkung, Verbot, Auflösung« lautet der Titel des Paragrafen. Insbesondere könne eine Versammlung verboten werden, wenn sie »gegen eine nationale, durch rassische Zuschreibung beschriebene, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft« bestimmte Gruppe, Bevölkerungsteile oder Einzelpersonen zum Hass aufstachele oder diese »beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet wird«. Auch die Verherrlichung, Billigung oder Rechtfertigung der nationalsozialistischen Willkürherrschaft fällt darunter. Ebenso dazu gehören bestimmte Jahrestage wie jener der Pogromnacht vom 9. November 1938 oder der Gedenktag für die Befreiung der Konzentrationslager am 27. Januar sowie eine ganze Reihe von Orten in der Hauptstadt, die mit den Nazi-Verbrechen in Verbindung stehen.
»Wir dürfen nicht zulassen, dass unsere Demokratie unter dem Deckmantel der Meinungsfreiheit angegriffen wird«, begründet Innensenator Andreas Geisel (SPD) diesen Paragrafen, der juristisches Neuland bedeutet. Der Senator erinnert an eine von ihm verbotene Demonstration, bei der Rechtsextreme am 9. November 2018 mit Fackeln durch das Scheunenviertel ziehen wollten, eine Gegend, in der einst viele Juden lebten. »Leider bin ich vor Verwaltungs- und Oberverwaltungsgericht unterlegen, weil das Datum auch für andere Dinge stehen könnte, zum Beispiel den Mauerfall. Deswegen regeln wir das so eindeutig, um bessere Chancen zu haben vor Gericht«, erklärt Geisel. Man beziehe sich auf Artikel 30 der Berliner Landesverfassung, erläutert Schlüsselburg. »Handlungen, die geeignet sind, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, widersprechen dem Geist der Verfassung und sind unter Strafe zu stellen«, heißt es da.
Ansonsten stehen die Zeichen auf Lockerung. Das Vermummungsverbot soll in Teilen fallen. »Ähnlich wie in Schleswig-Holstein erstarkt es erst dann, wenn es eine entsprechende Anordnung gibt«, so Schlüsselburg. Das könne vor der Versammlung geschehen, sofern es Erkenntnisse in der Art gibt oder durch Ankündigung auf der Versammlung. »Bundesweit einmalig ist, dass nur die tatsächliche Verwendung zu den im Gesetz aufgeführten strafbewehrten Zwecken geahndet werden soll«, sagt der Linke-Rechtsexperte. Es sei kein Geheimnis, dass seine Fraktion damit einen Kompromiss eingegangen sei. Die Linke hätte auf das Verbot gern verzichtet oder es zumindest nur als Ordnungswidrigkeit eingestuft.
»5000 Versammlungen pro Jahr gibt es in Berlin, eine große Handvoll ist gewalttätig«, sagt Grünen-Innenpolitiker Benedikt Lux. Das Gesetz bündele Erfahrungen aus den vielen Versammlungen, die friedlich verlaufen. Künftig sollen auch Demonstrationen auf öffentlichen Flächen von Privateigentümern zulässig sein, wenn es einen konkreten Zusammenhang gibt, zum Beispiel auch in Einkaufszentren. Die Polizei ist zu Deeskalation verpflichtet.
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