Für einen selbstbestimmten Geschlechtseintrag

Gesellschaft für Freiheitsrechte will Geschlechtseintrag ohne ärztliche Begutachtung für alle Menschen beim Bundesverfassungsgericht durchsetzen

  • Vanessa Fischer
  • Lesedauer: 2 Min.

»Es ist für uns unverständlich, warum der Bundesgerichtshof die langjährige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ignoriert und einen Beschluss fasst, der Grundrechte mit Füßen tritt«, sagt Kalle Hümpfner vom Bundesverband Trans* (BVT*).

Der Verband unterstützt eine Beschwerde der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gegen einen Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH), den sie als diskriminierend empfindet. Ziel sei, dass ein unzutreffender Geschlechtseintrag selbstbestimmt und ohne ärztliche oder psychologische Begutachtung gestrichen, geändert oder offengelassen werden kann.

In dem Beschluss vom 22. April hatte der BGH einer Person, die sich weder als »männlich« noch als »weiblich« identifiziert, die nachträgliche Streichung des Geschlechtseintrages verwehrt.

»Der BGH-Beschluss verstößt gegen Grund- und Menschenrechte und darf keinen Bestand haben«, heißt es in einer gemeinsamen Pressemitteilung der Deutschen Gesellschaft für Transidentität und Intersexualität (dgti), dem Bundesverband Trans* (BVT*), des Lesben- und Schwulenverbands in Deutschland (LSVD) und der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF).

Vorangegangen war ein Entschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom Jahr 2017, der besagte, dass es neben »männlich« und »weiblich« eine dritte Option geben muss. Diese wurde in der Folge sowohl von intergeschlechtlichen Menschen als auch von nicht-binären Trans*-Personen genutzt. Ende April hatte der BGH diese Möglichkeit jedoch auf Inter*-Personen beschränkt – mit dem »ärztlichen nachgewiesenen Fehlen einer eindeutigen weiblichen oder männlichen körperlichen Geschlechtszuordnung«.

Fälle der »nur empfundenen Abweichung des eigenen vom eingetragenen Geschlecht«, wie es in dem Beschluss heißt, werden seitdem nicht mehr umfasst, sondern fallen wieder unter das sogenannte »Transsexuellengesetz« (TSG). Das aus den 1980er Jahren stammende TSG sieht jedoch vor, dass eine Änderung des Geschlechtseintrags nur nach Vorlage von zwei Gutachten erwirkt werden kann.

Jeder Mensch müsse einen falschen Geschlechtseintrag korrigieren können, sagt GFF-Verfahrenskoordinatorin Lea Beckmann dazu - »und zwar selbstbestimmt und unabhängig davon, wie sein Körper beschaffen ist«.

Kalle Hümpfner vom BTV* fordert das Bundesverfassungsgericht deshalb dazu auf, »sich für den Schutz der Rechte von Trans*, Inter* und nicht-binären Personen einzusetzen und die Verfassungsbeschwerde anzunehmen.«

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