nd-aktuell.de / 24.06.2020 / Ratgeber / Seite 20

Wie sehen Ratenzahlung und anderen Regelungen aus?

Rund um die Mietkaution

Wer die Kaution für die neue Wohnung nicht auf einmal zahlen kann, sollte eine Ratenzahlung vereinbaren. Dafür gibt es klare Regeln.

Das Recht des Mieters

Die typische Mietkaution ist die sogenannte Barkaution. Hier erhält der Vermieter das vereinbarte Geld bar oder auf sein Konto überwiesen. Für diese Form der Mietsicherheit kann aber auch eine Zahlung in Raten vereinbart werden. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin. Details dazu sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB, Paragraf 551 Absatz 2) festgeschrieben.

Danach kann die Geldsumme in drei gleiche monatliche Zahlungen gesplittet werden. Die erste Rate ist nicht bei Vertragsabschluss, sondern erst bei Mietbeginn fällig. Die beiden weiteren müssen zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen geleistet werden. Gerät ein Mieter mit der Kautionszahlung in Höhe eines Betrags von zwei Monatsmieten in Verzug, dann kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen.

Ratenzahlung muss nicht im Mietvertrag stehen

Das Recht des Mieters auf Ratenzahlung muss nicht explizit im Mietvertrag festgehalten sein. Umgekehrt darf es im Mietvertrag auch nicht ausgeschlossen werden.

Kaution kann nicht abgewohnt werden

Die Miete darf nach einer Kündigung nicht mit der Kaution verrechnet werden. Denn Mieter sind grundsätzlich nicht berechtigt, die Mietzahlungen vor dem Ende des Mietvertrages einzustellen, weil sie die Kaution abwohnen wollen.

Der Mieter würde mit der Verrechnung den Sicherungszweck der Kautionsvereinbarung aushebeln, urteilten die Richter am Amtsgericht München (Az. 432 C 1707/16). In dem Fall hatte die Klägerin eine Vier-Zimmer-Wohnung an eine Frau vermietet. Die Gesamtmiete betrug rund 2340 Euro pro Monat. Die Mieterin kündigte den Vertrag später und zahlte für die letzten beiden Monate keine Miete mehr. Daher zog die Vermieterin vor Gericht.

Die Mieterin argumentierte dort, sie könne die Mietforderungen gegen den Anspruch auf Rückzahlung der Kaution aufrechnen.

Sicherungszweck

Zu Unrecht: Das Amtsgericht verurteilte die Mieterin dazu, die rückständigen Mieten in Höhe von insgesamt rund 4680 Euro zu zahlen. Mieter seien grundsätzlich nicht berechtigt, die Mietzahlungen vor dem Ende des Mietverhältnisses einzustellen. Das sogenannte »Abwohnen der Kaution« sei unzulässig. Die Kaution habe für den Vermieter einen Sicherungszweck. Diesen könne der Mieter nicht einfach aushebeln.

Vermieter muss nicht sofort zurückzahlen

Der Vermieter muss eine Kaution nicht sofort mit dem Ende des Mietvertrages zurückzahlen. Laut Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf (Az. I-10 U 118/11) wird die Kaution nicht automatisch mit dem Auszug des Mieters fällig. Vielmehr müsse der Vermieter eine angemessene Zeit haben, um zu prüfen, ob er zum Ausgleich von Schäden auf die Kaution zurückgreifen muss.

Das Gericht gab einem Vermieter Recht, der eine Kaution nicht sofort mit dem Ende des Mietvertrages ausgezahlt hatte. Der Mieter hielt dies für rechtswidrig.

Das OLG schloss sich jedoch seiner Auffassung nicht an. Zwar nannten die Richter keine konkrete Zeitspanne, wie lange der Vermieter die Kaution noch behalten dürfte. Sie billigten ihm aber eine »angemessene Frist« nach dem Ende des Mietvertrages zu. Bis zu deren Ablauf sei jeder Zugriff des Mieters auf die Kaution ausgeschlossen.

Rückzahlung auch bei Nichtwissen

Der Vermieter dürfe die Rückzahlung der Kaution nicht mit der Begründung verweigern, er wisse nichts von einer Zahlung, so das Amtsgerichts Hamburg-Altona (Az. 314 a C 244/08).

Eine Mieterin hatte beim Einzug die Kaution - wie bei der zuständigen Hausverwaltung üblich - an den Vormieter gezahlt. Dieses System habe man aus »rationellen« Gründen bevorzugt. Beim Auszug forderte sie die Rückzahlung der Summe vom Vermieter. Der bestritt jedoch, von einer solchen Kautionsregelung zu wissen und verweigerte die Auszahlung. Dem Gericht zufolge hat der Vermieter jedoch eine Erkundigungspflicht. Er musste die Kaution auszahlen. mietrecht-berlin.de/nd