Diebstahl am Bau: Zuständiges Unternehmen muss Ersatz besorgen

Urteile rund ums Bauen

  • Lesedauer: 3 Min.

Immer wieder bedienen sich Kriminelle auf unzureichend geschützten Baustellen. Eine Firma kümmerte sich nicht in ausreichendem Umfang um die Sicherheit. Und nun musste sie nach Information des Infodienst Recht und Steuern der LBS für den Schaden aufkommen.

Der Fall: Aus einem noch unbewohnten Rohbau wurde von unbekannten Tätern Material in größerem Ausmaß gestohlen. Insgesamt belief sich der Schaden auf mehr als 18 000 Euro. Der Bauherr kürzte später eine noch ausstehende Zahlung an das bauausführende Unternehmen in etwa derselben Höhe. Die Firma sei für das schlüsselfertige Erstellen des Objekts und auch für die Materialbeschaffung zuständig gewesen.

Nachdem er selbst als Bauherr die fehlende (also gestohlene) Ware wiederbeschafft habe, müsse nun das Unternehmen dafür aufkommen.

Das Urteil: Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken (Az. 1 U 49/14) betrachtete es als legitim, dass der Hauseigentümer die Angelegenheit auf diese Weise geregelt habe. Es sei schließlich von seiner Seite ein Gegenanspruch vorhanden gewesen. Bei der Ausführung von Bauleistungsverträgen treffe die Firma das Diebstahlsrisiko. Sie könne dem begegnen, indem sie die Ware vor Ort sichere oder sie jeden Abend von der Baustelle entferne.

Werbesprache ist keine feste Zusage

Eine reine Werbesprache in einem Exposé gilt nicht als eine feste Zusage.

Wer etwas verkaufen will, der malt möglicherweise für seine potenziellen Kunden alles in rosigen Farben. Das ist in der Immobilienbranche kaum anders als beim Autokauf oder im Supermarkt. Wo aber liegt die Grenze zwischen einer blumigen Werbesprache, die jeder auch als eine solche erkennen kann, und einer festen Zusage über die Eigenschaften eines angebotenen Objekts?

Damit musste sich laut Infodienst Recht und Steuern der LBS ein Zivilsenat auseinandersetzen.

Der Fall: In einem Exposé schrieb ein Makler über ein Haus, es sei »mit wenigen Handgriffen bereit, neue Besitzer zu beherbergen«. Nach dem Kauf jedoch stellten die Erwerber des Hauses fest, dass noch einige Putz- und Elektrikarbeiten erledigt werden mussten. Sie klagten gegen den Verkäufer, der mit der Formulierung im Exposé eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben und diese nicht eingelöst habe. Deswegen müsse er Schadenersatz leisten.

Das Urteil: Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden (Az. 4 U 2183/19) schloss sich der Rechtsmeinung des Landgerichts als Vorinstanz an und wies die Berufung der Käufer ohne mündliche Verhandlung zurück.

»Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt«, so hieß es in der Begründung, komme ein Schadenersatz in Frage. Das konkrete Verkaufsangebot sei nicht als Beschaffenheitsangabe oder Beschaffenheitsgarantie zu verstehen gewesen. Es handle sich »lediglich um eine allgemeine Anpreisung des Gebäudes ohne konkreten oder näher bestimmbaren Aussagegehalt«.

Zudem sei im Exposé ausdrücklich auch von einer Renovierungsbedürftigkeit des Objekts die Rede gewesen. LBS/nd

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