Mietminderung beim »freien Blick« in die Wohnung?

Mietrechtsurteile im Überblick

  • Lesedauer: 4 Min.

Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Berlin (Az. 67 S 344/00) hervor. Im zugrunde liegenden Fall wurde auf dem Nachbargrundstück ein Neubau errichtet. Zuvor hatte dort ein kleines Haus gestanden. Nach Fertigstellung des Neubaus musste der Mieter feststellen, dass von dem Neubau Einblick in sein Bad-, den Schlaf- und den Wohnraum möglich war.

Nachbarn rasen mit ihren Fahrzeugen aufs Grundstück

Außerdem ärgerte sich der Mieter, dass die Mieter der anderen Häuser mit ihren Kfz in rasendem Tempo vom Parkplatz über den neben dem Wohnhaus der Beklagten verlaufenden Zufahrtsweg zur Straße fahren und damit die Personen gefährden, die aus der Haustür unmittelbar den Zufahrtsweg betreten. Der Mieter sah es als Mangel, dass es keine Bodenschwellen gab und verlangte Mietminderung.

Minderung wegen möglicher Einblicke: 10 Prozent

Der Mieter dürfe wegen der Tatsache, dass nach Fertigstellung des Neubaus von sechs Stadtvillen auf dem Nachbargrundstück eine Einsicht von diesen Gebäuden in seinen Bad-, den Schlaf- und den Wohnraum möglich ist, die Miete mindern. Der Mieter habe diese Tatsache durch Fotos anschaulich verdeutlicht.

Es liege auf der Hand, dass derartige Sichtverhältnisse unzumutbar sind und daher einen Mangel der Mietsache im Sinne von § 537 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellen, so das Landgericht.

Der Mangel könne nicht mit dem Argument verneint werden, dass ein Mieter unter großstädtischen Verhältnissen immer damit rechnen müsse, dass ein Nachbargrundstück bebaut werde. Hier sei die Besonderheit gegeben, dass sich vorher auf dem Nachbargrundstück ein kleines Haus befunden hat, von dem aus ein Einblick in die im zweiten Obergeschoss gelegene Wohnung nicht möglich war.

Überhöhtes Tempo bei Grundstücks-Auffahrt kein Mangel

Die Tatsache, dass die Mieter der anderen auf dem Grundstück befindlichen Wohngebäude mit überhöhter Geschwindigkeit über den Zufahrtsweg zur Straße fahren und damit nach Vortrag der Beklagten Personen gefährden, rechtfertige keine Minderung. Die räumliche Situation unmittelbar neben dem Wohnhaus habe schon seit Abschluss des Mietvertrages bestanden und sei bekannt gewesen.

Fehlende Bodenschwellen sind auch kein Mietmangel

Das Verhalten von rücksichtslosen Mitmietern könne sicherlich nicht hingenommen werden und es sei Aufgabe des Vermieters, diese zu einem rücksichtsvollen Verhalten aufzufordern, wenn konkrete Vorkommnisse gemeldet werden. Der mögliche Gefährdungszustand bestehe nur für ein oder zwei Sekunden, und stelle eben keine für Mängel übliche Dauerbeeinträchtigung dar. So könne auch das Fehlen von Bodenschwellen, die die Geschwindigkeit der Fahrzeuge bremsen sollen, nicht als Mangel angesehen werden.

Bügelhalter sind keine Wohnwerterhöhung

Nach dem Berliner Mietspiegel 2019 gilt eine Anschließmöglichkeit für Fahrräder mittels eines Bügelhalters für Vorderräder nicht als wohnwerterhöhend. Darin liegt kein mit einem abschließbarem Fahrradabstellraum vergleichbarer Diebstahlschutz vor.

Dies hat das Amtsgericht Berlin-Mitte (Urteil vom 14. Mai 2020, Az. 25 C 5019/19) entschieden. In dem Fall verlangte einer Berliner Vermieterin 2019 die Zustimmung zu einer höheren Miete. Sie begründete dies unter anderem mit dem Vorhandensein von Fahrradständern. Dabei handelte es sich um Bügelhalter für die Vorderräder.

Das Gericht entschied, dass das Positivmerkmal »Fahrradabstellplätze mit Anschließmöglichkeit außerhalb des Gebäudes auf dem Grundstück« des Berliner Mietspiegels 2019 angesichts der Bügelhalter für Vorderräder nicht einschlägig ist.

Die Orientierungshilfe für die Spanneinordnung lege fest, dass ein wohnwerterhöhendes Merkmal nur dann vorliegt, wenn entweder das Gebäude über einen abschließbaren Fahrradabstellraum verfügt oder auf dem Grundstück Abstellplätze mit Anschlussmöglichkeit vorhanden sind. Diese müssen aber zumindest einen Diebstahlschutz aufweisen, der dem eines abschließbaren Fahrradabstellraums gleichwertig ist. Dies sei hier nicht gegeben. Etwas anderes gelte, wenn sogenannte Anlehnbügel vorhanden sind.

Hundebetreuung ist zu beweisen

Allein das Angebot einer Hundebetreuung über Facebook rechtfertigt keine Kündigung des Mietverhältnisses, wenn die Hundebetreuung außerhalb der Wohnung stattfindet. Behauptet der Vermieter, dass die Hundebetreuung innerhalb der Wohnung stattfindet, so muss er dies beweisen können.

Dies hat das Landgericht Leipzig mit Urteil vom 12. Mai 2020 (Az. 2 S 401/19) entschieden. In dem zugrunde liegenden Fall klagte 2019 ein Vermieter vor dem Amtsgericht Leipzig gegen seinen Mieter auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Hintergrund dessen war die Kündigung des Mietverhältnisses wegen angeblicher gewerblicher Betreuung von Hunden in der Wohnung.

Der Mieter bestritt dies. Er bestätigte zwar, dass er über Facebook eine Hundebetreuung anbot, die Betreuung erfolge aber außerhalb der Wohnung. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Vermieters.

Kein Recht zur Kündigung wegen angeblicher Hunde- betreuung in der Wohnung

Das Landgericht Leipzig bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Ein Räumungsanspruch bestehe nicht, da ein Recht zur Kündigung wegen der behaupteten Hundebetreuung in der Wohnung nicht bestanden habe.

Der Vermieter habe für seine Behauptung keinen Beweis erbracht, so das Landgericht. Zudem sei allein in dem Angebot der gewerblichen Hundebetreuung kein Verstoß gegen die mietvertraglichen Pflichten zu sehen. kostenlose-urteile.de/nd

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