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Nur mit Zustimmung auf Facebook

Mitarbeiterfoto

  • Lesedauer: 2 Min.

Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin und berichtet über eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Lübeck (Az. 1 Ca 538/19).

Der Mann arbeitete in einer Pflegeeinrichtung. Mit seiner Zustimmung war ein Foto von ihm auf einem Aushang der Einrichtung und deren Website verwendet worden. Als das Beschäftigungsverhältnis des Manns endete, widerrief er diese Erlaubnis.

Erst im Nachhinein stellte er fest, dass die Einrichtung auf ihrer Facebook-Seite einen mit dem Aushang identischen Post veröffentlichte hatte. Nach anwaltlicher Aufforderung entfernte sie das Foto von der Facebook-Seite. Auf die zugleich geltend gemachte Schadenersatzforderung reagierte sie allerdings nicht.

Der Mann wollte wegen der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf Zahlung von Schmerzensgeld klagen und beantragte hierfür Prozesskostenhilfe. Er berief sich dabei auf die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sein Arbeitgeber habe mit der Veröffentlichung seines Bildes nebst Namen auf seiner Facebook-Seite in unrechtmäßiger Weise seine personenbezogenen Daten verarbeitet. Er habe in die Nutzung des Bilds und seines Namens nicht eingewilligt, schon gar nicht schriftlich und insbesondere auch nicht für eine Verbreitung des Bilds über Facebook.

Das Gericht bewilligte die Prozesskostenhilfe. Grundsätzlich habe er »mit hinreichender Wahrscheinlichkeit« Anspruch auf Schmerzensgeld. Die Veröffentlichung des Facebook-Posts sei auch nicht zur »Wahrung der berechtigten Interessen« des Arbeitgebers erforderlich (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO). Die Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos in sozialen Netzwerken sei grundsätzlich nicht durch ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers gedeckt.

Die 3500 Euro, die der ehemalige Mitarbeiter verlange, seien jedoch zu hoch angesetzt. Das Gericht sah eine Entschädigung von maximal 1000 Euro als gerechtfertigt an. Es verwies unter anderem auf zurückliegende Entscheidungen, in denen die Betroffenen für mehrtägige bis mehrmonatige Videoüberwachung am Arbeitsplatz zwischen 650 und 7000 Euro Schmerzensgeld erhielten.

Im Vergleich zu anderen Fällen, in denen die Verletzung des Rechts am eigenen Bild angezeigt wurde, sei hier ein Betrag in Höhe von maximal 1000 Euro angemessen. www.dav-arbeitsrecht.de

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