Mieter verweigerte irrtümlich eine Mangelbeseitigung

Mietrecht

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Verweigert ein Wohnungsmieter die Duldung einer Mangelbeseitigung, weil er irrtümlich annimmt, dass das durch ihn beauftragte Privatgutachten zum fehlenden Vorliegen des Mangels richtig sei, rechtfertigt dies nicht die Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter. Dies entschied das Landgericht Berlin ( Az. 67 S 271/18).

In dem Fall wollte eine Wohnungsvermieterin seit 2009 in einer ihrer Wohnungen einen Schwammbefall beseitigen. Die Mieter beauftragten im Jahr 2010 auf eigene Kosten einen Gutachter, der keinen Mangel erkannte. Aufgrund dessen verweigerten die Mieter die Duldung der Mangelbeseitigung.

Die Vermieterin nahm dies zum Anlass, das Mietverhältnis ordentlich zu kündigen. Da sich die Mieter weigerten, die Kündigung zu akzeptieren, erhob die Vermieterin 2014 Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Das Amtsgericht Berlin-Mitte wies die Klage ab.

Das Landgericht Berlin bestätigte diese Entscheidung. Der Vermieterin stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung gemäß §§ 985, 546 Abs. 1 BGB zu. Die Duldungsverweigerung der Mieter stelle keine hinreichend erhebliche Pflichtverletzung dar.

Auch wenn das Privatgutachten unzutreffend sein sollte, könne den Mietern allenfalls ein vermeidbarer Tatsachenirrtum und damit eine fahrlässig erfolgte Duldungsverweigerung vorzuwerfen sein. Dies genüge nicht zur Rechtfertigung einer Kündigung. kostenlose-urteile.de/nd

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