Kochen ist haushaltsnah

Steuertipps

  • Lesedauer: 2 Min.

Nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS fällt auch das Zubereiten und Servieren von Essen in einem Wohnstift darunter. Das geht aus dem Urteil des Finanzgericht Baden-Württemberg (Az. 3 K 3887/11) hervor.

Ein Witwer lebte in einem Wohnstift, wo er mit Essen versorgt wurde. Dass das Kochen dieses Essens sowie das Servieren grundsätzlich als haushaltsnahe Dienstleistung zu betrachten ist, war unumstritten. Es ging vor Gericht um die Frage, ob das Zubereiten der Mahlzeit in der stiftseigenen Küche dem »Haushalt« des Mannes im eigentlichen Sinne zuzuordnen sei.

Es handle sich - trotz der Gemeinschaftsküche und dem Servieren des Essens im Speisesaal - um eine Dienstleistung im Haushalt des Klägers, so das Finanzgericht. Dass er selbst die Küche gar nicht betreten dürfe, ändere nichts daran. Dieses Argument war vom Fiskus als Gegenargument vorgebracht worden. Doch dies habe ausschließlich hygienische Gründe, merkten die Richter an. Die Küche sei Teil der Wohnanlage und damit auch Teil des Haushalts des Witwers. LBS/nd

Bei Umzug für den Job Finanzamt an Maklerprovision beteiligen

Eine Immobilie zu suchen ist durchaus Arbeit. Viele Interessenten setzen deshalb auf die Hilfe von Maklern. Das kostet Geld. Doch in manchen Fällen lässt sich später das Finanzamt an den Kosten beteiligen.

Denn wer aus beruflichen Gründen in eine neue Mietwohnung zieht und für die Suche einen Makler beauftragt, der kann die Provision als Werbungskosten von der Steuer absetzen.

Als berufsbedingt gilt ein Umzug zum Beispiel dann, wenn der Beschäftigte an einen neuen Dienstort versetzt wird oder eine neue Stelle in einer anderen Stadt antreten muss. Wird durch diesen berufsbedingten Umzug mindestens eine Stunde Fahrtzeit eingespart, gilt das ebenfalls als Umzug aus beruflichen Gründen.

Auch wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung am Arbeitsort mietet, kann er die Maklerkosten von der Steuer absetzen.

Bei Kaufimmobilien gilt das Vorgenannte allerdings nicht. Selbst wenn der Umzug aus beruflichen Gründen stattfindet, ist die Provision nicht absetzbar. Denn beim Kauf einer Immobilie gehören die Maklergebühren zu den sogenannten Anschaffungsnebenkosten, und die sind nicht absetzbar.

Wer eine Immobilie zur Miete sucht und einen Makler beauftragt, zahlt eine Provision von bis zu zwei Nettokaltmieten plus Mehrwertsteuer. Bei einer Kaufimmobilie fallen für einen Makler je nach Region zwischen drei und sieben Prozent des Kaufpreises an. Private Käufer zahlen ab Januar 2021 nur noch höchstens die Hälfte der Maklergebühr. VLH/nd

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