Die Rechte der Mütter am Arbeitsplatz

Fragen & Antworten zum Mutterschutzgesetz

  • Lesedauer: 3 Min.

Wann verbietet das Gesetz zu arbeiten?

Während der Mutterschutzfrist, die in der Regel sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin beginnt und acht Wochen nach der Geburt endet, darf die Schwangere nicht arbeiten. In Ausnahmefällen wie bei Frühgeburten endet die Schutzfrist erst zwölf Wochen nach der Geburt. Arbeitnehmerinnen dürfen auf Wunsch vor der Geburt weiterarbeiten. Schülerinnen, Studentinnen und Frauen, deren Kind die Geburt nicht überlebt hat, können vor Ablauf der Achtwochenfrist wieder mit der Arbeit beginnen.

Der Arbeitgeber kann eine Schwangere nicht zur Arbeit zwingen, wenn ihre Tätigkeit sie oder das ungeborene Kind in unverantwortliche Gefahr bringen würde. Wenn der Arbeitsplatz nicht ausreichend umgestaltet oder die Frau nicht an einen anderen Arbeitsplatz versetzt werden kann, wird ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen.

Wie viel Geld bekommen Frauen während der Schutzzeiten?

Wenn Frauen berufstätig und bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, bekommen sie innerhalb der Schutzfristen Mutterschaftsgeld. Die Zahlung ist so hoch wie das durchschnittliche Nettogehalt aus den drei Monaten vor Beginn der Schutzfristen. Pro Tag bekommen die Arbeitnehmerinnen bis zu 13 Euro von der Krankenkasse, den Rest stockt der Arbeitgeber auf.

Frauen, die privat krankenversichert oder bei einer gesetzlichen Krankenkasse familienversichert sind, haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld des Bundesversicherungsamtes. Dieses wird einmalig gezahlt und liegt bei maximal 210 Euro.

Eine besondere Leistung ist der Mutterschutzlohn. Er wird gezahlt, wenn Schwangeren ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen wird. Der Mutterschutzlohn entspricht dem Durchschnitt des Bruttogehalts aus den drei Monaten vor Beginn der Schwangerschaft. Ausgezahlt wird er vom Arbeitgeber, der das Geld aber wie auch beim Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse zurückbekommt.

Darf Schwangeren gekündigt werden?

Vom Beginn der Schwangerschaft bis mindestens vier Monate nach der Geburt darf Arbeitnehmerinnen nicht gekündigt werden. Dafür müssen die Frauen ihren Arbeitgeber aber über die Schwangerschaft in Kenntnis setzen. Wenn der Schwangeren gekündigt wird, bevor sie ihren Arbeitgeber informiert hat, hat sie zwei Wochen Zeit, ihm Bescheid zu geben und dadurch die Entlassung rückgängig zu machen. Arbeitnehmerinnen sind auch dann vor einer Kündigung geschützt, wenn sie selbst von der Schwangerschaft nichts wussten oder nicht sicher waren. Es gibt aber Ausnahmen. Wenn ein Unternehmern beispielsweise insolvent ist, können Schwangere entlassen werden.

Welche Regelungen gibt es für Freistellungen?

Wenn eine Schwangere zu einer erforderlichen Vorsorgeuntersuchung muss und dafür keinen rechtzeitigen Termin außerhalb der Arbeitszeiten bekommt, muss der Arbeitgeber sie für den Arztbesuch freistellen. Dabei zählt die gesamte Zeit, die für den Termin zum Arzt in Anspruch genommen wird, also zum Beispiel auch die Anfahrt.

Bis zum ersten Geburtstag des Kindes muss der Arbeitgeber Mütter auf Wunsch zum Stillen freistellen. Den Frauen stehen entweder mindestens zweimal 30 Minuten oder einmal eine Stunde pro Tag fürs Stillen zu. Wenn Stillende mehr als acht Stunden arbeiten, ohne eine Ruhepause von mindestens zwei Stunden, haben sie ein Anrecht auf zwei 45-minütige Pausen. Wenn es in der Nähe des Arbeitsplatzes keine Möglichkeit zum Stillen gibt, können die Frauen eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten verlangen. Die Zeiten zum Stillen dürfen nicht auf die Ruhepausen angerechnet werden. epd/nd

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