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Vom Flug der Bienen bis zum üblen Geruch vom Zaun

Fragen & Antworten zu Haus und Grundstück

  • Lesedauer: 5 Min.

Ärger um Bienenstich

Mein Nachbar hat sich Bienen angeschafft. Vorher habe ich ihn darauf hingewiesen, dass ich an einer Allergie gegen Bienenstiche leide. Wenn die Bienen ausschwirren, kann ich mich in meinem Garten gar nicht aufhalten. Mich könnte ja eine Biene stechen. Kann ich verlangen, dass er die Bienen wieder abschafft?

Die Imkerei ist an und für sich eine anerkannte Sache als Freizeitbeschäftigung bzw. kommerzielle Tätigkeit. Sollte es zu Beeinträchtigungen kommen, weil zum Beispiel Ihre Wäsche verschmutzt wird oder Sie gesundheitliche Schäden erleiden, da die Ausflugsrichtungen der Schwärme gerade über ihr Grundstück führen, könnten Sie sicher auf Abhilfe oder Schadenersatz klagen.

Drehen an der Pachtschraube

Wir zahlten bisher für unser Pachtgrundstück ein jährliches Nutzungsentgelt von 1,40 Euro/m2, was der Ortsüblichkeit entsprach. Jetzt verlangt der Verpächter ein um 80 Prozent höheres Nutzungsentgelt. Darf er das?

Wenn sich die Ortsüblichkeit um 10 Prozent verändert hat, kann der Grundstückseigentümer gemäß § 20 Schuldrechtsanpassungsgesetz eine Anpassung verlangen. Wenn Sie dieser Forderung widersprechen wollen, sollten Sie selbst Auskunft zur Ortsüblichkeit beim zuständigen Gutachterausschuss einholen. Für Ihr weiteres Vorgehen empfiehlt sich, unbedingt Rechtsrat einzuholen.

Der Pächter als Wächter

Seit Jahrzehnten nutze ich aufgrund einer mündlichen Einigung mit dem damaligen Eigentümer einen schmalen Streifen Land vor meinem Grundstück unentgeltlich. Inzwischen hat der Eigentümer gewechselt und einen Pächter eingesetzt. Der verlangt nun, dass ich den Streifen aufgebe und von meinen Anpflanzungen bereinige. Darf er das?

Mit Ihnen muss sich der Eigentümer des Landes ins Benehmen setzen. So er nicht vom Eigentümer dazu ausdrücklich ermächtigt ist, kann der Pächter Ihnen gegenüber nicht rechtsgestaltend wirksam werden.

Nackte Tatsachen

Mein Nachbar sonnt sich nackt im Garten. Der Anblick stört mich sehr und es ist mir peinlich, wenn Besuch kommt. Kann man ihm das verbieten und brauche ich vielleicht Fotos als Beweis vor Gericht?

Es ist keine Straftat, sich im eigenen Garten nackt zu sonnen oder textilfrei herumzulaufen. Oder wie ein Richter mal so schön im Fachjargon sagte: Nacktheit sei in diesem Fall keine besitzstörende Emission.

Zur Bedingung wird jedoch gemacht: Der Garten soll von Sträuchern, Hecken oder Einfriedungen so umgeben sein, dass sich den Nachbarn und Vorbeigehenden der Blick aufs Adamskostüm nicht geradezu aufdrängt. Dann könnte eventuell ein Bußgeld wegen Belästigung der Allgemeinheit drohen. Die Sache lässt sich aber auch einfach regeln: Schauen Sie einfach nicht hin.

Chemie am Zaun

Unser Nachbar hat seinen Holzlattenzaun imprägniert. Das riecht scheußlich. Wir fürchten auch, dass bei stürmischem und nassem Wetter die »Chemie« zu uns rübergespült wird. Gibt es Vorschriften, womit imprägniert werden darf?

Nach unserem Überblick dürfen keine Mittel verwandt werden, die verbotene Stoffe wie DDT enthalten. Mittel, die üblicherweise für Zäune verwendet werden, brauchen keine bauaufsichtliche Zulassung. Für sie gibt es freiwillige Prüfungen mit entsprechenden Siegeln.

Am besten ist es, Sie reden mit Ihrem Nachbarn. Empfehlen Sie ihm doch den Verbraucherleitfaden Holzschutzmittel, den schon 2008 das damalige Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft erstellt hat. Auch auf der Website des Bundesumweltamtes finden Sie Informationen zu diesem Thema.

Fußball über den Zaun

Unsere beiden Enkel spielen gern Fußball auf unserem Hof. Manchmal fliegt der Ball dann in den Garten des Nachbarn. Der hat jetzt damit gedroht, den Ball nicht wieder herauszugeben. Darf er das?

Der Ball bleibt auch im fremden Garten Ihr Eigentum, das der Nachbar herausgeben muss. Fliegt der Ball nur sehr selten über den Zaun, sollte Ihr Nachbar Nachsicht üben. Wird das jedoch zu einer Dauererscheinung, kann er von Ihnen Unterlassung fordern. Oft hilft schon ein Ballfangnetz. Darüber hinaus sollten Sie mit Ihrem Nachbarn bestimmte Zeitfenster für das Ballspielen festlegen, wenn er sich in seiner häuslichen Ruhe gestört fühlt.

Mähdrescher-Sound

Zur Erntezeit fahren die Mähdrescher schon um fünf Uhr durch unser Dorf. Das ärgert mich Jahr für Jahr, da ich jedes Mal von dem Lärm geweckt werde. Muss ich mir das eigentlich gefallen lassen?

Mit solchen Ereignissen muss man rechnen, wenn man auf dem Lande wohnt. Sie sind hinzunehmen. Nicht dulden müssten Sie, wenn die Mähdrescher lange im Stand bei laufendem Motor stehen und der Lärm Sie belästigt.

Entschädigung für die Garage

Ich habe zu DDR-Zeiten eine Garage auf fremden Grund gebaut. Der Grundstückseigentümer hat mir vor gut einem Jahr gekündigt und die Garage weitervermietet. Ein Kollege meinte nun, ich hätte eine Entschädigung fordern können. Kann ich das noch nachholen?

Auf jeden Fall. Ihnen steht eine Entschädigung entsprechend der Verkehrswerterhöhung des Grundstücks durch die Bebauung mit der Garage zu. Denn mit der Garage, die einstmals Ihnen gehörte und nun per Gesetz automatisch an den Grundstückseigentümer gefallen ist, werden ja Mieteinnahmen erzielt. Der Entschädigungsanspruch kann in einem Zeitraum von bis zu drei Jahren nach Besitzübergang geltend gemacht werden. VDGN/ www.vdgn.de/nd

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