Neues Gesetz gilt seit 1. November 2020

Energieeinsparrecht reformiert

  • Lesedauer: 3 Min.

Zudem stimmt es die Regeln zur Energieeffizienz von Gebäuden und zur Nutzung von erneuerbaren Energien aufeinander ab.

Folgende fünf Regelungen sollten Verbraucher kennen:

1. Die Pflicht, erneuerbare Energien in Neubauten zum Heizen zu nutzen, kann auf mehreren Wegen erfüllt werden.

Das GEG verpflichtet Bauherrn dazu, mindestens eine Form der erneuerbaren Energien zum Heizen zu nutzen. Neben Energie aus Photovoltaik-, Solarwärme- und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen erfüllen auch erneuerbare Fern- und Abwärme diese Anforderung.

Seit dem 1. November 2020 kann ein größerer Anteil des Stroms aus der eigenen Produktion, zum Beispiel aus der eigenen Photovoltaik-Anlage, angerechnet werden. Alle erneuerbaren Energien müssen einen Mindestanteil des Wärmebedarfs abdecken. Dieser Anteil variiert zwischen den verschiedenen erneuerbaren Energien.

2. Ineffiziente Heizungen sind nicht mehr zulässig.

Ab dem Jahr 2026 dürfen, bis auf wenige Ausnahmen, neue, mit Heizöl betriebene Kessel nur noch in Kombination mit erneuerbaren Energiequellen betrieben werden. Das Gleiche gilt auch für Heizkessel, die mit Kohle betrieben werden. Heizkessel, die 30 Jahre alt sind oder älter, müssen außer Betrieb genommen werden.

3. Im Falle einer Sanierung oder eines Hausverkaufs besteht die Pflicht, eine kostenlosen Energieberatung in Anspruch zu nehmen

Beim Kauf von Ein- und Zweifamilienhäusern müssen die Käufer, nachdem sie den Energieausweis erhalten haben, ein Beratungsgespräch führen. Bei der Sanierung von Ein- und Zweifamilienhäusern müssen Verbraucher eine Energieberatung in Anspruch nehmen, wenn im Zuge der Sanierung Berechnungen zur Energiebilanzierung angestellt werden.

Unternehmen, die im Rahmen einer Sanierung ein Angebot abgeben, müssen bereits im Angebot schriftlich auf die Pflicht zur Energieberatung hinweisen. Die Pflicht gilt, wenn die Energieberatung kostenlos angeboten wird. Die Energieberatung der Verbraucherzentrale ist eine Möglichkeit, der Beratungspflicht nachzukommen.

4. Ergänzende Vorschriften zu Energieausweisen

Die Pflicht, bei der Vermietung oder beim Verkauf eines Hauses einen Energieausweis vorzulegen sowie die diesbezüglichen Pflichtangaben in Immobilienanzeigen, gelten nun auch für Immobilienmakler.

Aussteller von Energieausweisen müssen bestehende Gebäude vor Ort oder anhand geeigneter Fotos bewerten, um passende Maßnahmen zur Modernisierung zu empfehlen. Dabei müssen die CO2-Emissionen im Energieausweis genannt werden. ,

5. Staatliche Förderung für erneuerbarer Energien und effiziente Energienutzung sind nun gesetzlich verankert.

Das Gebäudeenergiegesetz sieht vor, effiziente Neubauten und die energetische Verbesserung von Bestandsgebäuden sowie die Nutzung erneuerbarer Energien finanziell zu fördern. Der Staat unterstützt, indem er bis zu 45 Prozent der Investitionen für klimafreundliche Heiztechnik oder Wärmedämmung übernimmt. Alternativ können steuerliche Vergünstigungen in Anspruch genommen werden, die über drei Jahre verteilt werden können.

Wichtig: Für alle Bauvorhaben, die vor dem 1. November 2020 beantragt oder angezeigt wurden, gelten die bisherigen Regelungen.

Kostenlose Energieberatung

Eine kostenlose Energieberatung und weitere Informationen zum Gebäudeenergiegesetz bietet die Energieberatung der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt (vzsa). Bei Bedarf wird das Beratungsgespräch schriftlich bestätigt. vzsa/nd

Infos: www.verbraucherzentrale-sachsen-anhalt.de oder kostenfrei telefonisch 0800/809 802 400. Das landesweite Servicetelefon der vzsa ist unter (0345) 29 27 800 für Auskünfte, Terminvereinbarungen und nachfolgende Beratungen zu erreichen.

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