Elektroschrott muss kostenfrei zurückgenommen werden

Erfolgreiche Klage der DUH gegen Netto-Online

  • Lesedauer: 2 Min.

Erstmals wurde ein Online-Händler durch ein OLG zur Einhaltung der Rücknahmeverpflichtung nach dem Elektrogesetz rechtskräftig verurteilt.

Im Verfahren der Deutschen Umwelthilfe (DUH) gegen den Online Händler NeS GmbH (Netto-Online.de) hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die Rückgaberechte von Verbrauchern gegenüber dem Online-Handel gestärkt. Der Umwelt- und Verbraucherschutzverband hatte gegen die Internetrepräsentanz des drittgrößten deutschen Discounters Netto Marken-Discount auf Rücknahme von Altlampen geklagt. Das Gericht entschied, dass Netto-Online ausgediente Beleuchtungskörper wie LED- und Energiesparlampen kostenfrei zurücknehmen und aktiv über die Rückgabemöglichkeiten informieren muss.

Damit Elektroschrott nicht im Hausmüll oder der Umwelt landet, ist der Online-Handel gesetzlich verpflichtet, ihn kostenfrei zurückzunehmen. Jetzt komme es darauf an, dass nicht nur Netto-Online die Rücknahme möglichst einfach und verbraucherfreundlich umsetzt, sondern alle Online-Händler, die Elektrogeräte verkaufen. Das bedeutet: Sie müssen auf ihren Webseiten umfassend informieren sowie unkomplizierte Rücknahmeangebote an stationären Sammelstellen bereitstellen, so die Barbara Metz von der DUH.

Im vorliegenden Fall verwies Netto-Online Verbraucher, die ausgediente Elektroaltgeräte zurückgeben wollten, an das Rücknahmesystem Electroretoure24. Richtigerweise schloss Electroretoure24 den Versand von gebrauchten Altlampen zur Entsorgung per Paketversand aufgrund der Bruchgefahr und des Schadstoffgehalts aus.

Verbraucher wurden jedoch nicht ausreichend über ihre in diesem Fall geltenden Rückgaberechte informiert. Bei Rückgabetests der DUH verwies Electroretoure24 zudem für kaputte Energiesparlampen auf die Abgabestellen im stationären Handel ohne - wie gesetzlich verpflichtet - eigene Rückgabemöglichkeiten anzubieten.

Mit dem Urteil wurde erstmals ein Online-Händler auch in der Berufungsinstanz zur Einhaltung der eigenen Rücknahmepflichten nach § 17 Absätze 1 und 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes verurteilt.

Das OLG bestätigte auch, dass rücknahmepflichtige Händler eigene Rückgabemöglichkeiten schaffen und Verbraucher angemessen über ihre Rückgaberechte informieren müssen.

Bekanntlich können seit dem 24. Juli 2016 Verbraucher ausgediente Elektrokleingeräte bis 25 cm kostenlos bei Händlern abgeben, die Elektrogeräte auf einer Fläche von mindestens 400 Quadratmetern verkaufen - bei Online-Händlern gilt die Versand- und Lagerfläche. Die kostenlose Abgabe von Altgeräten größer als 25 cm ist beim Kauf eines ähnlichen Neugeräts möglich. dpa/nd

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