Keine außergewöhnliche Belastung

Steuertipps zu Immobilienkosten und Kleinstbetrieben

  • Lesedauer: 3 Min.

Nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS entschied so das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Az. 3 K 2036/19).

Der Fall: Eheleute hatten ein Bauunternehmen damit beauftragt, ein Zweifamilienhaus mit Unterkellerung zu errichten. Doch nach ihrer Meinung lagen gravierende Planungs- und Ausführungsfehler vor, und sie entschieden sich, gerichtlich gegen die Firma vorzugehen. Dabei entstanden Kosten in Höhe von fast 14 000 Euro, die das Ehepaar steuerlich geltend machen wollte.

Das Urteil: Hier liege keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des Steuerrechts vor, beschieden die Finanzrichter. Zwar sei es um das künftige Eigenheim der Familie gegangen, doch für die Betroffenen habe zu keiner Zeit die Gefahr bestanden, die Existenzgrundlage zu verlieren oder lebensnotwendige Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können.

Es handle sich zwar um einen Vorgang von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung für die Steuerzahler, doch trotzdem müsse man das Ganze noch im Bereich der normalen Lebensführung einordnen. LBS/nd

Steuererklärung von Kleinstbetrieben auch ohne Computer erlaubt

Selbstständige und Kleinstunternehmen mit geringem Umsatz können nicht gezwungen werden, ihre Steuererklärung elektronisch abzugeben.

Das entschied der Bundesfinanzhof (Az. VII R 29/19) und hob eine Zwangsgeldandrohung gegen einen Physiotherapeuten auf.

Der Fall: Der Physiotherapeut arbeitete selbstständig und ohne eigene Praxis oder Büroräume. Seine Steuererklärung hatte er immer handschriftlich auf den entsprechenden Formularen abgegeben. So gab er für 2017 Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von rund 14 500 Euro an.

Anders als in den Vorjahren akzeptierte das zuständige Finanzamt diese Vorgehensweise nicht mehr. Es forderte den Physiotherapeuten auf, seine Steuererklärung elektronisch abzugeben. Andernfalls, so das Finanzamt, drohe ein Zwangsgeld von 200 Euro.

Die elektronische Abgabe der Steuerklärung ist inzwischen grundsätzliche Pflicht. In Härtefällen ist aber eine Befreiung möglich. Einen entsprechenden Antrag des Physiotherapeuten lehnte das Finanzamt jedoch ab. Der Physiotherapeut klagte und hatte - wie vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg - auch vor dem BFH Erfolg.

Das Urteil: Nach Auffassung des BFH ist die elektronische Abgabe der Steuerklärung »wirtschaftlich unzumutbar, wenn der finanzielle Aufwand für die Einrichtung und Aufrechterhaltung einer Datenübertragungsmöglichkeit in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zu den Einkünften steht«.

Der Physiotherapeut hatte vor Gericht angegeben, dass er zwar einen Computer habe, aber über keinen Internetzugang verfüge.

Der Bundesfinanzhof stellte insbesondere aber auf die Umsätze des Klägers ab. Mit der Härtefallklausel habe der Gesetzgeber »Kleinstbetriebe« privilegieren wollen. Bei Umsätzen von rund 14 500 Euro pro Jahr sei die selbstständige Tätigkeit einem Kleinstbetrieb vergleichbar. »Die elektronische Erklärungsabgabe konnte daher nicht rechtmäßig angeordnet werden und so auch das Zwangsgeld zu ihrer Durchsetzung keinen Bestand haben«, urteilte die obersten Finanzrichter und gaben dem klagenden Physiotherapeuten Recht. dpa/nd

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