Die Behörde forderte Instandsetzung wegen Schimmels

Anordnung an den Verwalter

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So kann gegen der Verwalter durchaus eine behördliche Instandsetzungsanordnung wegen Schimmelbefalls ergehen. Nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS steht der Verwalter in dieser Hinsicht dem Eigentümer gleich.

Der Fall: Die Behörden stellten bei einer Ortsbesichtigung fest, dass eine Wohnung erheblichen Schimmelbefall aufwies. In einem ersten Schritt forderte das Amt unter Fristsetzung den Verwalter und den Eigentümer zur Mängelbeseitigung auf. Als dies nicht geschah, folgte eine Instandsetzungsanordnung, die sich erneut an Verwalter und Eigentümer richtete.

Doch der Verwalter erklärte sich dafür nicht zuständig, denn ohne Zustimmung des Eigentümers könne er gar nicht tätig werden, argumentierte der Verwalter.

Das Urteil: Die Richter am Verwaltungsgericht Köln (Az. 16 K 7977/16) entschieden auf Grund einer Klage des Verwalters, dass dieser sehr wohl der geeignete Adressat für die erfolgte Instandsetzungsanordnung gewesen sei. Er habe nach einer Beauftragung sowohl durch die Gemeinschaft als auch durch den Einzeleigentümer unzweifelhaft die erforderliche Verfügungsgewalt besessen. LBS/nd

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