Pflegegrade gibt es auch für Kinder

Rund um die Pflege

  • Sabine Junge
  • Lesedauer: 3 Min.

Bei Säuglingen und Kleinkindern geht das Gesetz davon aus, dass diese ohnehin einer Rundumfürsorge durch die Eltern bedürfen. Sie haben quasi einen natürlichen Pflegebedarf. Geht dieser über das Normalmaß hinaus, kommen Pflegeleistungen infrage.

Die Begutachtung hierfür ist bis zum Alter von 18 Monaten gesondert geregelt. Aufgrund der generellen Unselbstständigkeit in den ersten Lebensmonaten werden nicht alle der bei Erwachsenen üblichen Bereiche geprüft.

Einen Grad höher als Erwachsene

Es gibt ein eigenes Punktesystem, nach dem die Kinder jeweils einen Grad höher eingestuft werden. Pflegegrad 1 entfällt hier also. Pflegegrad 2 enthält unter anderem 316 Euro monatliches Pflegegeld, 40 Euro für Pflegehilfsmittel und den Anspruch auf 125 Euro Kostenersatz im Rahmen des Entlastungsbetrages. Damit kann zum Beispiel Hilfe im Haushalt bezahlt werden. Außerdem besteht Anspruch auf 4000 Euro für Umbauten in der Wohnung.

Bis zum Alter von elf Jahren erfolgt die Begutachtung mit Hilfe von Vergleichstabellen. Im Sozialgesetzbuch XI Paragraf 15 Absatz 6 heißt es: »Bei pflegebedürftigen Kindern wird der Pflegegrad durch einen Vergleich der Beeinträchtigung ihrer Selbstständigkeit und ihrer Fähigkeiten mit altersentsprechend entwickelten Kindern ermittelt.«

So gilt das Treppensteigen von 15 bis 18 Monaten als »überwiegend unselbstständig« und ab zweieinhalb Jahren als »selbstständig«. Räumliche Orientierung wird bis zu 13 Monaten als »nicht vorhanden« eingeschätzt, zwischen anderthalb und sechs Jahren als »größtenteils vorhanden« und danach als »vorhanden«. Für das Essen besagt die Tabelle zwischen sieben und 20 Monaten »überwiegend unselbstständig« und ab zweieinhalb Jahren »selbstständig«.

Ab einem Alter von elf Jahren fallen diese Vergleiche weg. Die Kinder werden als selbstständig betrachtet und wie Erwachsene begutachtet. Die Gutachter sind jedoch in der Regel speziell geschult, um die oftmals schwierige familiäre Situation und die erhebliche Belastung der Eltern zu berücksichtigen.

Eine wichtige Rolle für die Zuerkennung eines Pflegegrades spielen Krankengeschichte, inklusive medizinischer Befunde, Therapieplänen, der Behandlungspflege durch die Eltern sowie Aktivitäten der frühkindlichen Förderung.

Rat an Eltern: Pflegeprotokoll führen

»Wir raten Eltern, ein Pflegeprotokoll zu führen. Das erleichtert dem Gutachter, sich ein Bild von der Pflegebedürftigkeit zu machen«, so Jana Wessel von der bundesweiten Compass Pflegeberatung. Ein Pflegeprotokoll bekommt man von der Pflegekasse oder zum Herunterladen aus dem Internet unter www.pflegeberatung.de. Den Antrag auf Begutachtung des Kindes stellen die Eltern bei der Krankenkasse, bei der das Kind versichert ist.be.p./nd

Weitere Details für gesetzlich wie privat Versicherte unter der kostenfreien Rufnummer (0800) 101 88 00 erfragen.

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