MPU droht jetzt nach erster Trunkenheitsfahrt und ab 1,1 Promille

wird alkohol am steuer härter bestraft?

  • Lesedauer: 2 Min.

Antwort gibt der Verkehrspsychologe Dr. Don DeVol, der sich im Institut für Verkehrssicherheit des TÜV Thüringen seit Jahren mit alkoholauffälligen Autofahrern beschäftigt.

Alkohol zählt nach wie vor zu den Hauptursachen schwerer Unfälle im Straßenverkehr. Vor allem Hochrisikogruppen wie Alkoholgewöhnte stellen eine enorme Gefahr für sich und andere Verkehrsteilnehmer dar. So ist das Unfallrisiko bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) ab 1,1 Promille rund zehnmal höher als bei einem nüchternen Fahrer.

Das zeigen auch die Ergebnisse der Unfallforschung und die aktuelle Unfallstatistik: Laut Statistischem Bundesamt waren mehr als die Hälfte (51,2 Prozent) der Alkoholunfälle mit Personenschaden sogenannte Fahrunfälle, die ohne ein Zutun anderer Verkehrsteilnehmer verursacht wurden. Im Normalfall machten Fahrunfälle gerade einmal einen Anteil von 18,1 Prozent am Unfallgeschehen mit Personenschaden aus. 2019 war insgesamt bei 4,6 Prozent aller Verkehrsunfälle mit Personenschaden Alkohol im Spiel. 228 Personen kamen dabei ums Leben.

Unfallforscher und Verkehrspsychologen haben schon lange ein entsprechendes Strafmaß gefordert. Nun wurde die Promillegrenze für die Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) nach einmaliger Trunkenheitsfahrt herabgesetzt. Die MPU beurteilt die Fahreignung des Antragstellers. Im Volksmund wird dieser Test mit dem herabsetzenden Begriff »Idiotentest« belegt.

In der bisherigen Rechtsprechung wurden bei Erstauffälligen erst ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille Zweifel an der Fahreignung erhoben. Neu ist: Jetzt können Fahrerlaubnisbehörden bereits ab 1,1 Promille ein Medizinisch-Psychologisches Gutachten zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis fordern.

Ab einem BAK-Wert von mindestens 1,1 Promille ist der Fahrer im Sinne der Rechtsprechung absolut fahruntüchtig. Eine noch größere Gefahr geht von Fahrern mit noch höheren BAK-Werten aus. Hier ist von einer starken Alkoholgewöhnung oder gar von Alkoholmissbrauch auszugehen werden. Eine MPU ab der ersten Trunkenheitsfahrt ist für diese Alkoholauffälligen medizinisch und verkehrspsychologisch begründet.

Zu diesem Schluss ist auch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in einem aktuellen Urteil gekommen. Die Richter sehen bei Personen, die aufgrund ihres Trinkverhaltens eine hohe Alkoholgewöhnung erreicht haben, eine erhöhte Rückfallgefahr.

Das Gericht stellte in diesem Zusammenhang auch fest, dass nach wissenschaftlichen Erkenntnissen von einer außergewöhnlichen Alkoholgewöhnung ausgegangen werden kann, wenn der Betroffene bei seiner Trunkenheitsfahrt eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr aufweist. Das rechtfertigt die rechtliche Anordnung eines Medizinisch-Psychologischen Gutachtens.

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