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Bundesfinanzhof: Steuergeheimnis gilt für Beamte nur eingeschränkt

Fiskus

  • Lesedauer: 4 Min.

Wenn Beamte Steuern hinterziehen, darf das Finanzamt ihren Vorgesetzten darüber informieren. Zwar gelte das Steuergeheimnis, es seien aber Einschränkungen möglich, urteilte der Bundesfinanzhof (BFH) in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss. Der Dienstherr des Beamten könne auch dann über die begangene Steuerhinterziehung in Kenntnis gesetzt werden, wenn das strafrechtliche Verfahren bereits eingestellt worden sei. Das Finanzamt dürfe den Dienstherrn über alle Tatsachen informieren, die für ein dienstrechtliches Verfahren gegen den Beamten von Bedeutung sein könnten. (Az.: VII B 149/07)

Im konkreten Fall hatte der Kläger jahrelang Nebeneinkünfte in seiner Steuererklärung nicht angegeben. Das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren wurde jedoch schließlich eingestellt, da er wegen des drohenden Strafverfahrens eine Selbstanzeige vorgenommen und hinterzogene Steuern nachgezahlt hatte. Ein Teil war zudem verjährt. Mit einer einstweiligen Anordnung wollte der Mann erreichen, dass das Finanzamt nicht den Dienstvorgesetzten über die Steuerhinterziehung unterrichtet. Der BFH wies dies jedoch ab. Das Beamtenrecht sehe vor, dass der Dienstherr selbst bei einer strafbefreienden Selbstanzeige informiert werden darf. Dieser könne dann prüfen, ob disziplinarrechtliche Maßnahmen eingeleitet werden müssen.

Für all jene, die ihre Steuererklärung selber erstellen möchten, gibt es Unterstützung. Computerprogramme bieten laut Stiftung Warentest meist eine gute Hilfe bei der Steuererklärung. Dennoch müssten die Nutzer aber bereit sein, sich mit Geduld in die Steuerfragen einzuarbeiten, heißt es in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift »Finanztest«. Von neun geprüften Programmen beurteilten die Tester fünf mit »gut« oder »sehr gut«. Eines bekam die Note »befriedigend«. Drei Programme erhielten nur »ausreichend« oder »mangelhaft«, weil sie etwa bei der Benutzerführung, der Steuerberechnung oder Datensicherheit den Ansprüchen der Tester nicht genügten. Die empfehlenswerten Softwareprodukte kosten demnach zwischen 15 und 40 Euro.

Testsieger wurde die »sehr gut« bewertete »Steuer-Spar-Erklärung 2008«. Das Programm unterstützt Nutzer laut Finanztest mit plausiblen Hilfen und Anleitungen selbst bei einer umfangreichen Steuererklärung.

Den zweiten Platz belegten »tax 2008 Standard« und das »Wiso Sparbuch 2008«. Mit diesen Paketen kamen auch Steuerlaien gut zurecht, einige Tester fanden die Programme allerdings unübersichtlich. Gute Bewertungen erhielten auch »Taxman 2008 und »Quicksteuer 2008«. Das reine Internetprogramm »Steuerfuchs« bekam die Note befriedigend. Nur als ausreichend beurteilt wurden dagegen die »Konz Steuersoftware 2008« und die »Olufs Einkommenssteuer 2007«. Das Internetprogramm »Lohnsteuer kompakt 2008« wurde als mangelhaft eingestuft.

Mühelos erledigt sich die Steuererklärung nach Angaben von Finanztest allerdings mit keinem der neun Programme. Vor allem die von der Stiftung eingesetzten Laientester lösten einen leichten Steuerfall mit keiner Software fehlerfrei. Die zur Lösung notwendigen Hinweise in den Hilfen und elektronischen Handbüchern hatten sie demnach nicht gelesen oder nicht verstanden. Steuerprofis kamen dagegen mit den empfehlenswerten Programmen zu einer optimalen Steuererklärung. Generell ist ein Programm der Zeitschrift zufolge daher nur dann eine gute Hilfe, wenn bei der digitalen Steuererklärung alle Punkte geduldig und sehr genau abgearbeitet und hinterfragt werden.

Noch einmal ein Tipp für »Fortgeschrittene«. Der wachsenden Zahl von Einsprüchen begegnet der Fiskus bekanntlich verstärkt mit Teileinspruchsentscheidungen. Der Nachteil für Steuerpflichtige besteht darin, dass es danach keine Möglichkeit mehr gibt, den Einspruch noch zu erweitern.

Die Finanzämter reagieren derzeit recht schnell auf Mustereinsprüche mit Teileinspruchsentscheidungen. Die zügige Bearbeitung der Einsprüche erscheint lobenswert, hat jedoch einen Haken.

Zum Hintergrund: Wer über laufende Finanzgerichtsverfahren informiert ist, kann sich an Musterklagen anhängen und bei positivem Ausgang des Verfahrens profitieren. Dazu ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides Einspruch einzulegen und mit Hinweis auf das jeweilige Aktenzeichen Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung zu beantragen. Der Bescheid bleibt dann solange offen, bis ein Urteil in dieser Sache fällt. Das kann Jahre dauern. Bis dahin besteht die Möglichkeit, den Einspruch zu erweitern. Nicht nur Vergessenes kann nachträglich beantragt, sondern auch von positiver Rechtsprechung in anderen Punkten profitiert werden.

Dem ist nun mit der Lösung der Teileinspruchentscheidung ein Riegel vorgeschoben worden. Für Steuerpflichtige bedeutet das, den Bescheid noch gründlicher zu prüfen. Werden weitere Einspruchsgründe gefunden, erhöht sich die Chance, den Bescheid länger offen zu halten. Eine steuerliche Beratung kann dann hilfreich sein.

Lohnsteuerhilfevereine kennen diese Problematik. Den steuerlichen Beratern sind zahlreiche anhängige Verfahren bekannt. In den Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfevereine erfolgt in jedem Fall eine gründliche Prüfung des Bescheides. Weicht dieser vom Beantragten ab oder besteht die Möglichkeit, sich an Musterverfahren anzuhängen, wird Einspruch eingelegt. Dieser Service verursacht dem Mitglied keine weiteren Kosten und ist mit dem jährlichen Mitgliedsbeitrag abgegolten. Der Jahresbeitrag ist oft sozial gestaffelt und betragt ca. 30 bis 230 Euro. Wer Mitglied werden will, kann sich als Arbeitnehmer, Rentner oder Arbeitsloser an eine der örtlichen Beratungsstellen der Vereine wenden.

Die Anschriften der Beratungsstellen der Mitgliedsvereine des Verbandes können unter
Rufnr. 030/40 63 24 49
erfragt oder im Internet unter:

www.Beratungsstellensuche.de

recherchiert werden.

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