Hausbau und Handwerk

Urteile

Eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers festgelegte Vertragsstrafe für den Fall, dass der Auftragnehmer mit der Fertigstellung des Bauvorhabens in Verzug gerät, darf den Auftragnehmer nicht unangemessen benachteiligen. Eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 Prozent der Auftragssumme pro Werktag ist zulässig. Die Bezugsgröße für die Strafe muss allerdings eindeutig sein – verweist die Klausel gleichzeitig auf die Auftragssumme und auf die Schlussrechnung, ist sie unklar und damit unwirksam. (Urteil des BGH vom 6. Dezember 2007, Az. VII ZR 28/07)

Bemisst das Angebot eines Bauunternehmers die Vergütung nach Einheitspreisen,...


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