EU-Gesetze zum Schutz Behinderter gelten auch für Angehörige

Europäischer Gerichtshof

  • Lesedauer: 2 Min.

u Die EU-Gesetze zum Schutz Behinderter vor Benachteiligungen gelten auch für deren Angehörige. Das Verbot der unmittelbaren Diskriminierung sei nicht auf Menschen mit einer Behinderung beschränkt, urteilte kürzlich der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Eine allzu enge Auslegung der Richtlinie würde der Vorschrift laut Urteil nämlich einen großen Teil ihrer praktischen Wirksamkeit nehmen und den vorgesehenen Schutz mindern.

Die obersten EU-Richter hatten über den Fall einer britischen Anwaltssekretärin zu befinden, die wegen der Pflege ihrer behinderten Tochter Probleme mit ihrem Arbeitgeber bekam. (Rechtssache C-303/06)

Bundessozialgericht:
Behinderte Kinder werden bevorzugt, aber ...

Mit einem Urteil zur häuslichen Pflege hat das Bundessozialgericht in mehreren Punkten die Rechte behinderter Kinder und ihrer Eltern klargestellt.

Im konkreten Fall ging es in dem kürzlich veröffentlichten Urteil um 1995 geborene Zwillinge, die an einer fortschreitenden Muskelerkrankung leiden. Nachdem die Kasse gut 2500 Euro für einen Behindertenaufzug gezahlt hatte, wollten die Eltern noch eine 3700 Euro teure Rollstuhlrampe für die Rückseite des Hauses haben, damit die Kinder in den Garten gelangen könnten.

Sozial- und Landessozialgericht hatten das abgelehnt, weil die Pflege der Kinder dadurch nicht erleichtert werde und das Interesse, ohne Umwege in den Garten zu kommen, »nicht zur Befriedigung der elementaren Bedürfnisse« gehöre.

Die Bundesrichter gaben dem grundsätzlich recht – nicht jedoch, wenn es sich um Kinder handelt. (Az.: B 3 P12/07 R)

Durch das Spielen im Garten werde ihre Integration gefördert und eine selbstständigere Lebensführung ermöglicht. Bei älteren Behinderten gehöre der barrierefreie Zugang zum Garten jedoch nicht zur »Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes«.

Dennoch gingen die Eltern der 13-Jährigen aus Baden-Württemberg leer aus.

Sie seien mehrfach mit dem vom Gesetz zugelassenen Höchstbetrag unterstützt worden. Ein weiterer Zuschuss sei nur rechtens, wenn sich die Pflegesituation grundlegend ändere. Obwohl die Zwillinge zwei Betroffene mit identischen Krankheitsbildern sind, könnten die Beträge auch nicht verdoppelt werden. Die Zuschüsse seien wohnumfeld- und nicht personenbezogen.

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