»Stehlgutliste« unverzüglich bei Polizei und Versicherung abgeben

Hausratversicherung

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Ein Kölner Mediziner wurde Opfer eines Einbruchs. Die Einbrecher ließen in der Arztpraxis Geld und Geräte mitgehen. Als der Arzt direkt nach der Straftat den Einbruch seiner Hausratversicherung meldete, wies ihn die Versicherung darauf hin, dass er sofort aufschreiben müsse, welche Gegenstände gestohlen wurden (die so genannte Stehlgutliste). Dennoch ließ sich der Arzt viel Zeit – sieben Wochen. Erheblich zu spät, warf ihm der Versicherer vor. Aufgrund dieser Nachlässigkeit werde er den Verlust nicht ersetzen. Die Zahlungsklage des Mediziners gegen den Versicherer wurde vom Oberlandesgericht (OLG) Köln abgewiesen (9 U 82/07).

Gemäß den Versicherungsbedingungen müsse das Opfer nach einem Einbruchsdiebstahl die Stehlgutliste »unverzüglich« bei Polizei und Hausratversicherung vorlegen. Einige Tage dürfe man sich schon Zeit lassen, so das OLG, nicht aber sieben Wochen. Die Polizei solle so schnell wie möglich nach den gestohlenen Sachen fahnden und so den Schaden für den Versicherer klein halten können. Vergeblich argumentierte der Arzt, dass die Polizei medizinische Geräte auch ohne Stehlgutliste identifizieren könne. Geräte für die Diagnostik erkenne man auch ohne genaue Beschreibung unter anderem Diebesgut. Doch das half nichts: Der Geschädigte müsse unter allen Umständen eine Stehlgutliste erstellen und vorlegen, so das OLG.

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