Kein Wohngeld?

Pflege

  • Lesedauer: 1 Min.

Eine 90 Jahre alte Frau muss ihre Tochter nicht verklagen, um ein Geschenk zurückzufordern und so die Kosten für ein Pflegeheim aufbringen zu können.

Das hatte der Kreis Borken (Nordrhein-Westfalen) verlangt. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster entschied jedoch, dies sei unzumutbar, wenn die Gefahr bestehe, dass sich Mutter und Tochter durch die gerichtliche Auseinandersetzung entzweien und der pflegebedürftigen alten Frau die Vereinsamung drohe (Az.: 16 A 1408/07).

Wie die Richter des Oberverwaltungsgerichtes kürzlich zu dem Urteil vom 14. Oktober mitteilten, hatte sich der Kreis Borken geweigert, der 90-Jährigen Pflegewohngeld für die Heimunterbringung zu zahlen.

Die Frau hatte ihrer Tochter vor acht Jahren das elterliche Haus geschenkt und später auch noch auf ihr lebenslanges Wohnrecht verzichtet, weil sie ins Heim musste.

Der Kreis hatte die Frau aufgefordert, ihre Tochter auf Zahlung von 27 000 Euro als Gegenwert für das aufgegebene Wohnrecht zu verklagen.

Der Verzicht auf das Wohnrecht sei ein Geschenk, das die Frau zurückfordern und verbrauchen müsse, bevor Pflegewohngeld aus öffentlichen Mitteln gezahlt werden könne.

Dagegen klagte die Frau und hatte Erfolg.

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