Nachlass: Ein Verzicht auf die Erbschaft will gut überlegt sein

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Von einem Kriminalbeamten wurde der Mann darüber informiert, dass man seine Mutter tot in der Wohnung aufgefunden hatte. Auf ihrem Girokonto liege ein größerer Geldbetrag, teilte er dem Sohn noch mit, der nach dem Gesetz alleiniger Erbe war. Doch der Mann glaubte dem Beamten kein Wort und schlug die Erbschaft aus, ohne sich nach dem Girokonto zu erkundigen. Erst als er erfuhr, dass der Nachlass etwa 128 000 Euro betrug, wurde er aktiv.

Nun focht er seine vorherige Entscheidung an: Seine Mutter habe immer geklagt, sie besitze kein Vermögen. Deshalb sei er davon ausgegangen, dass der Nachlass »wohl eher überschuldet« sei. Doch das Oberlandesgericht Düsseldorf ließ den leichtfertigen Erben abblitzen. (Az: 3 Wx 123/08).

Wer eine Erbschaft für finanziell uninteressant halte und deshalb ausschlage, könne diese Entscheidung nicht rückgängig machen, wenn sich der Nachlass als wertvoller erweist als gedacht. Nach dem Gespräch mit dem Kriminalbeamten hätte der Erbe Anlass genug gehabt, sich über den Nachlass zu informieren. Dann hätte er sich immer noch entscheiden können, ob er die Erbschaft annehmen oder ausschlagen sollte.

So eine Entscheidung könne man allenfalls dann anfechten, wenn der Irrtum über die Höhe eines Nachlasses auf falschen Vorstellungen darüber beruhe, welche Aktiva und Passiva das Vermögen enthalte. Im konkreten Fall könne sich der Sohn darauf aber nicht berufen. Aus dem Hinweis des Kriminalbeamten musste er zumindest schließen, dass der Nachlass nicht überschuldet war.

Nicht selten erklären Kinder gegenüber ihren Eltern einen notariellen Erbverzicht und erhalten im Gegenzug eine Abfindung. Ein solcher Verzicht will auch gut überlegt sein. Einmal abgegeben, bleibt man an ihn gebunden, selbst wenn die Eltern bis zum Tod noch erhebliches Vermögen anhäufen. So ein Urteil des Landgerichts Coburg vom 3. September 2008. (Az: 21 O 295/08)

Im Jahre 1972 übertrug die 53 Jahre alte Mutter ein Hausgrundstück an ihre jetzt klagende Tochter und ein anderes Grundstück an den Bruder. Sonstiges Vermögen hatte sie zum damaligen Zeitpunkt nicht. Die Klägerin erklärte einen notariellen Erbverzicht. Bis zu ihrem Ableben im Jahre 2008 war die Mutter aber erneut zu einem Haus (Wert: 150 000 Euro) und Ackergrundstücken (Wert rund 20 000 Euro) gekommen. Dies erbte allein der Bruder. Die Klägerin meinte nun, der Erbverzicht habe sich nicht auf das nachträglich erworbene Vermögen bezogen. Sie könne daher den Pflichtteil in Höhe eines Viertels des Wertes der »neuen« Vermögensgegenstände verlangen. Sie klagte gegen ihren Bruder auf Zahlung des Pflichtteils von rund 42 500 Euro.

Damit hatte sie jedoch keinen Erfolg. Die Richter sahen den Erbverzicht als uneingeschränkt wirksam an. Der inhaltlich eindeutige Erbverzicht bewirke, dass die Klägerin von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sei und daher kein Pflichtteilsrecht mehr habe.

Auch einen Anspruch auf Nachabfindung sah das Gericht nicht. Dass die Mutter bis zu ihrem Tode weiteres Vermögen erwarb, sei angesichts ihres Alters beim Erbverzicht weder ungewöhnlich noch unvorhersehbar gewesen. Das Risiko, wie sich das Vermögen des Erblassers bis zum Erbfall entwickelt, habe beim Erbverzicht gegen Abfindung zudem typischerweise der Verzichtende zu tragen.

In Erbangelegenheiten sollten sich beide Seiten anwaltlich beraten lassen.

Anwälte zum Erbrecht findet man bei der Deutschen Anwaltauskunft unter

www.anwaltauskunft.de

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