Mangelhafte Heizung

  • Lesedauer: 2 Min.

Für sein neues Einfamilienhaus bestellte der Bauherr bei einem Heizungsfachbetrieb eine Fußbodenheizung »System N«. Der Handwerker baute sie ein. Zu spät wurde dem Auftraggeber klar, dass diese Heizung nicht den Vorgaben der Energieeinsparverordnung (EnEV) entsprach, weil sie keinen thermostatischen Raumtemperaturregler hatte. Er verlangte vom Heizungsbauer, die Fußbodenheizung so umzurüsten, dass sie die Vorgaben der EnEV erfüllte.

Er habe das geliefert, was der Auftraggeber bestellt habe, konterte der Handwerker. Die Heizung funktioniere, erreiche die erforderliche Raumtemperatur. Also liege kein Mangel vor. Nun zog der Bauherr vor Gericht und klagte Ersatz für die Kosten der Nachbesserung ein. Beim Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg setzte er sich durch (Az. 12 U 92/08).

Eine Heizung, die der EnEV widerspreche, sei mangelhaft, so das OLG, auch wenn sich der Heizungsbauer ans Leistungsverzeichnis gehalten habe. Auch wer Arbeiten ausführe wie vertraglich vereinbart, könne ein mangelhaftes Werk abliefern. Denn: Die Leistungsbeschreibung sei selbst fehlerhaft – der Handwerker schulde dem Bauherrn allemal eine Heizung, die den aktuellen Vorschriften der EnEV entspreche. Davon abzuweichen, verstoße gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik.

Zumindest wäre der Handwerker verpflichtet gewesen, den Auftraggeber auf die Abweichung hinzuweisen. Hätte er das getan, müsste er für den Mangel nicht haften. Da er den Bauherrn jedoch nicht informierte, müsse der Heizungsbauer die Kosten der Umrüstung tragen (abzüglich der Kosten, die der Auftraggeber auch dann hätte zahlen müssen, wenn von vornherein eine EnEV-kompatible Heizung eingebaut worden wäre).

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