Kein Pflichtexemplar bei Druckwerken in geringer Auflage

Urteil

  • Lesedauer: 1 Min.

Wenn ein Buch in einer Stückzahl von weniger als zehn Exemplaren erscheint, muss der Verleger kein Pflichtexemplar an eine öffentliche Bibliothek abgeben. Erst von einer Auflage von zehn Druckwerken an werde von »einem wissenschaftlichen und öffentlichen Interesse« ausgegangen, das Buch zu sammeln und zu erhalten, hieß es in einem Urteil des Verwaltungsgerichts Trier.

Im vorliegenden Fall wurde die Klage eines Verlegers abgewiesen, der Atlanten-Exemplare an die Stadtbibliothek Trier abgegeben hatte und dafür Herstellungskosten von rund 11 000 Euro geltend machen wollte. (Az.: 5 K 698/08.TR)

Seine Klage gegen die Stadt Trier begründete er damit, dass für seine Bücher »aufwendige Retuschierarbeiten und umfangreiche Handarbeit« notwendig gewesen seien. Die Richter lehnten die Klage ab, da die Atlanten in zu geringer Stückzahl erschienen.

Der Zweck der sogenannten Pflichtexemplar-Regelung (Landesmediengesetz) bestehe darin, das gesamte innerhalb eines Landes erscheinende Schrifttum zu sammeln.

Bei einer zu geringen Auflage bestehe dieses Interesse offenbar nicht.

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