Fürs Autoradio zahlen?

Selbstständige

  • Lesedauer: 2 Min.

Ein Zahnarzt, der in Mainz wohnte und an einem anderen Ort eine Praxis hatte, staunte nicht schlecht: Plötzlich forderte der Südwestrundfunk (SWR) von ihm rückwirkend für mehrere Jahre Rundfunkgebühren für sein Autoradio. Dafür sah der Zahnarzt keinen Grund: Er nutze Wagen und Radio nur privat und nicht beruflich. Also müsse man ihn genauso behandeln wie einen Arbeitnehmer, der für ein Zweitgerät im Auto auch keine Gebühren zahlen müsse, wenn er schon ein anderes Rundfunkgerät angemeldet habe und das Autoradio nur privat nutze.

Doch seine Klage gegen den SWR scheiterte beim Verwaltungsgericht Mainz. Bei Freiberuflern und Selbstständigen seien Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz (hier: Arztpraxis) der Berufsausübung zuzuordnen, so das Gericht. Denn bei ihnen sei die Wohnung üblicherweise viel stärker in die Berufstätigkeit einbezogen als bei Arbeitnehmern. Weil Freiberufler keine festen Arbeitszeiten mit Anwesenheitspflicht hätten, arbeiteten sie häufig zu Hause.

Vielleicht treffe das nicht auf jeden Selbstständigen zu. Doch bei einer massenhaften Verwaltungsmaßnahme wie dem Einzug der Rundfunkgebühren müsse man im Interesse der Praktikabilität auch verallgemeinern. In jedem Einzelfall Ermittlungen anzustellen, wie Selbstständige ihr Fahrzeug benutzten und wann sie Radio hörten, wäre zu aufwändig.

Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 30. Juni 2009 - 4 K 1116/08

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