Die staatliche Zulage ist auf jeden Fall geschenkt

Vermögenswirksame Leistungen

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Irgendwie ist das schon merkwürdig: Da können Arbeitnehmer Geld geschenkt bekommen und nehmen es nicht. TNS Infratest befragte 4000 angestellte Personen, ob sie vermögenswirksame Leistungen (VL) ihres Arbeitgebers sparen und dafür den staatlichen Zuschuss beantragen. Das Ergebnis: Im vergangenen Jahr nutzten nur 41 Prozent der Befragten das VL-Sparen. 2003 war es noch jeder zweite. Als Hauptgrund wurde angegeben, kein Geld zum Sparen zu haben. Besonders deutlich hat das Interesse bei jungen Arbeitnehmern nachgelassen. 2008 sank die Zahl der VL-Verträge der 20- bis 29-Jährigen gegenüber 2007 um sechs auf 29 Prozent.

23 Millionen Arbeitnehmer haben Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen. Viele wissen es nur nicht. Dabei ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, seinen Arbeitnehmern eine Vermögensbildung zu ermöglichen. Die Höhe der vermögenswirksamen Leistungen beträgt je nach Branche bis zu 40 Euro im Monat. Der Chef zahlt die VL entweder zusätzlich zum Verdienst – wenn es im Tarifvertrag vereinbart ist – oder direkt vom Lohn oder Gehalt des Mitarbeiters in einen ausgewiesenen VL-Vertrag, zum Beispiel in einen Bausparvertrag. Diesen muss der Arbeitnehmer zuvor bei einer Bausparkasse abschließen. Für das gesparte Geld gibt es einen staatlichen Bonus die Arbeitnehmersparzulage, mit der sich der Staat an der Vermögensbildung beteiligt.

Diese Zulage muss der Arbeitnehmer jährlich beantragen, zusammen mit dem Lohnsteuerjahresausgleich. Um die maximale Zulage zu bekommen, müssen 470 Euro im Kalenderjahr in den Vertrag fließen. Sieht der Tarifvertrag weniger als 470 Euro vor, kann man den Differenzbetrag aus der eigenen Tasche dazulegen, um die volle Zulage zu erhalten. Einen VL-Vertrag kann man als Arbeitnehmer in der Regel immer abschließen. Den staatlichen Sparbonus dafür bekommt man nur, wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen nicht höher ist als 17 900 Euro. Bei Verheirateten gilt der doppelte Betrag.

Etwas anders gestaltet sich die Entgeltumwandlung. Für das Jahr 2009 gilt: Arbeitnehmer können 216 Euro monatlich oder 2592 Euro im gesamten Jahr aus ihrem Bruttogehalt in eine Form der betrieblichen Altersversorgung einzahlen. Darauf fallen keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge an. Der Wert richtet sich nach der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese wird jährlich von der Bundesregierung per Rechtsverordnung festgelegt. Unabhängig davon können Arbeitnehmer in der Regel weitere 1800 Euro steuerfrei in betriebliche Altersversorgung investieren. Dafür sind dann aber Sozialabgaben zu entrichten.

Arbeitnehmer haben zwar kein Recht darauf, dass ihr Arbeitgeber sich an den Zahlungen für eine Betriebsrente beteiligt. Sie haben aber einen gesetzlich verbrieften Anspruch auf Entgeltumwandlung, wie der Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung mit eigenen Beiträgen aus dem Bruttoeinkommen offiziell heißt. Welche Form der Entgeltumwandlung und welche Anbieter zum Zuge kommen, liegt wiederum im Ermessen des Arbeitgebers. Bei Kündigung oder Vertragsauflösung stehen dem Arbeitnehmer sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag uneingeschränkt zu.

Aber: Auszahlungen aus solchen Verträgen sind voll steuerpflichtig, gehen also zu 100 Prozent in die Berechnung der Einkommensteuer des Rentners ein. Wie viel und ob überhaupt Steuern zu zahlen sind, hängt vom persönlichen Steuersatz ab. Außerdem fällt bei gesetzlich Krankenversicherten sowohl auf Renten- als auch auf Kapitalzahlungen der volle Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung an.

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