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Schwere Krankheit nicht erkannt: Entzug der Zulassung

Heilpraktiker

  • Lesedauer: 2 Min.

Wie viele Patienten, die einen Heilpraktiker aufsuchen, misstraute auch Frau T der Schulmedizin: Sie wollte »auf keinen Fall in die Hände von Ärzten fallen«. Das wurde ihr schließlich zum Verhängnis: Ihr Heilpraktiker behandelte sie jahrelang falsch und behauptete selbst dann noch, sie habe keinen Brustkrebs, als das Karzinom bereits monströse Ausmaße erreichte (24 Zentimeter) und blutig aufgebrochen war. Als Frau T dann endlich das Städtische Klinikum Karlsruhe aufsuchte, war es schon zu spät. Wenig später starb die Patientin.

Daraufhin entzog die zuständige Behörde dem Heilpraktiker die »Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde«. Begründung: Er sei eine Gefahr für die Volksgesundheit, weil er die »Grenzen der Behandlungsmöglichkeiten eines Heilpraktikers nicht erkenne«. Wenn die Möglichkeit einer bösartigen Veränderung der Brust und die Notwendigkeit einer ärztlichen Abklärung so offenkundig sei wie in diesem Fall, dürfe der Heilpraktiker dem nicht im Wege stehen.

So sah es auch der Verwaltungsgerichtshof Mannheim und wies den Einspruch des Heilpraktikers zurück.

Ein zuverlässiger Heilpraktiker müsse stets die Gefahren im Auge behalten, die sich daraus ergeben können, dass seine Patienten medizinisch gebotene Hilfe nicht (oder nicht rechtzeitig) in Anspruch nehmen. Er dürfe sie in diesem Standpunkt keinesfalls bestärken. Genau das sei jedoch bei Frau T geschehen, wie sie vor ihrem Tod berichtete. Auf Nachfragen habe der Heilpraktiker gesagt: »Geh zu den Ärzten, die ... werden Deine Brust amputieren und dann feststellen, dass es kein Krebs war«.

Sachverständige hätten die Vorgehensweise des Heilpraktikers als »absolut unverantwortlich« eingeschätzt. Er habe über Jahre hinweg offensichtliche Fehldiagnosen gestellt und seine Therapien unbeirrt fortgesetzt, obwohl es Frau T immer schlechter ging und sie auffällig an Gewicht verlor. Ein derart großes, blutendes Karzinom zu verkennen, belege einen eklatanten Mangel an einfachstem anatomisch-pathologischem Wissen. Sein Umgang mit dem Fall lasse zudem »jeglichen selbstkritischen Ansatz vermissen«.

Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim vom 2. Oktober 2008 - 9 S 1782/08

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