Ein »wichtiger Grund« muss vorliegen

Fristlose Kündigung

Nach dem Mietrecht kann jede der beiden Parteien des Mietvertrages ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ein so genannter wichtiger Grund vorliegt.

Darunter ist ein Zustand zu verstehen, der es unzumutbar erscheinen lässt, das Mietverhältnis fortzusetzen. Gesetzlich ist das im § 314 BGB geregelt (»Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund«). Übertragen auf das Mietrecht sind damit keine landläufigen Schulden gemeint, sondern die Verpflichtung im Mietvertrag, regelmäßig den »Mietzins« zu zahlen. Die Ausdrucksweise der Juristen macht Laien vieles schwer verständlich. Deshalb ist es ratsam, sich einem Mieterverein anzuschließen, dessen Juristen die Interessen der Mieter vertreten. Hier eine Aufzählung, was zu den »wichtigen Gründen« gehört: 1. Nichtgewährung des Gebrauchs (§ 543 Abs. 2 BGB); 2. Gesundheitsgefährdung (§ 569 Abs. 1 BGB); 3. Vertragsverletzung (§ 543 Abs. 2 BGB); 4. Zahlungsverzug des Schuldners (§ 543 Abs. 2 BGB) und 5. Störung des Hausfriedens (§ 569 Abs. 2 BGB).

Zu 1: Dem Mieter wird der vertraglich vereinbarte Gebrauch seiner Wohnung nicht gewährt. ...


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