Private Krankenkassen: Bevor man sich entscheidet, sollte man genau rechnen

Selbstständige

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Gerade in der Wirtschaftskrise kann für Selbstständige der Beitrag für die private Krankenversicherung ein finanzielles Problem werden. Um das in den Griff zu bekommen, gibt es verschiedene Möglichkeiten. Das Berliner Pressebüro sagt welche:

Tarifwechsel:
Zunächst sollte man sich bei seiner Versicherungsgesellschaft erkundigen, ob es kostengünstigere Tarife mit einem gleichartigen Leistungsumfang gibt. Dann kann man laut Paragraf 204 des Versicherungsvertragsgesetzes in diesen Tarif wechseln. Die bisher angesparten Alterungsrückstellungen bleiben dabei erhalten. Auch wenn der neue Tarif günstiger ist, beinhaltet er oft höhere Leistungen. Für über den Altvertrag hinausgehende Leistungen kann der Versicherer entweder einen Leistungsausschluss oder Risikozuschläge sowie die übliche Wartezeit verlangen. Zu umgehen ist diese Hürde, indem man auf die Mehrleistungen verzichtet. Ab dem 60. Lebensjahr müssen Privatversicherte übrigens von der Versicherung auf das Umstufungsrecht hingewiesen werden.

Vertrag abspecken:
Ist ein Tarifwechsel mangels Alternative nicht möglich, kann eine Leistungsreduzierung etliche Euro sparen. Das kann beispielsweise der Verzicht auf die Chefarztbehandlung und das Einzelzimmer im Krankenhaus sein.

Höherer Selbstbehalt:
Deutliche Ersparnis ist auch drin, wenn man seinen Selbstbehalt anhebt. Allerdings muss das Geld für den Fall der Fälle auch tatsächlich auf dem Konto vorhanden sein. Denn nach einer teuren Behandlung verlangt der Arzt umgehend sein Honorar.

Standard- oder Basistarif:
Wenn es finanziell nicht zu umgehen ist, kann der Wechsel in den Standard- oder in den Basistarif eine Lösung sein. Wer bis Ende 2008 einen Privatvertrag abgeschlossen hatte, kann zwischen beiden Varianten wählen. Der Standardtarif setzt unter anderem eine zehnjährige Versicherungszeit voraus, für den Basistarif gilt diese Einschränkung nicht. Für die seit 2009 Versicherten gibt es nur noch den Basistarif. Die Leistungen beider Tarife entsprechen ungefähr denen der gesetzlichen Kassen, der Beitrag ist auf deren Höchstbeitrag begrenzt. Derzeit sind das rund 570 Euro im Monat. Die meisten Versicherten im Standardtarif müssen diese Summe aber nicht zahlen. Denn die Alterungsrückstellungen werden angerechnet und dämpfen den Beitrag zum Teil deutlich. Der Basistarif kommt zum einen für jene in Frage, die weniger als zehn Jahre privat versichert sind und somit nicht in den Standardtarif wechseln können. Auch für über 55-Jährige, die keine Rückkehrmöglichkeit in die gesetzliche Kasse mehr haben, kann das eine Sparmöglichkeit sein. Ein Aspekt ist dabei nicht zu unterschätzen: Würde der Beitrag zur Bedürftigkeit führen, muss er laut Gesetz halbiert werden.

Wechsel in die Gesetzliche:
Bevor man sich im Standard- oder Basistarif versichert, sollte man eine andere Möglichkeit prüfen: Der Wechsel in die gesetzliche Kasse – die ja die gleichen Leistungen bietet – steht zumindest unter 55-Jährigen offen. Bei einer Festanstellung ab einem Gehalt von 400,01 Euro monatlich werden sie wieder gesetzlich versicherungspflichtig und zahlen monatlich ab elf Prozent Sozialversicherungsbeitrag. Der Beitragssatz steigt innerhalb der so genannten Gleitzone bis zum Einkommen von 800 Euro an.

Keinen Beitrag zahlen:
Einfach nicht zu zahlen, ist keine Alternative. Man bleibt zwar weiter versichert, bekommt aber nur noch Not- und Schmerzbehandlungen bezahlt. Erst, wenn die Schulden samt Säumnisgebühr beglichen sind, gibt es wieder den normalen Versicherungsschutz. Bevor man sich entscheidet, sollte man mit seinem Versicherer die Varianten durchrechnen. Zu bedenken ist dabei, dass eine spätere Leistungserweiterung oft nicht mehr möglich ist. Denn für die neuen Vertragselemente ist eine erneute Gesundheitsprüfung notwendig.

Elternzeit und Teilzeitjob:
Bis zum dritten Lebensjahr ihres Kindes können Mütter und Väter mehrere Monate Elternzeit nehmen. Das seit 2007 gezahlte Elterngeld erleichtert manchen die Entscheidung, die berufliche Karriere zu unterbrechen. Allerdings ist es laut Gesetz zulässig, bis zu 30 Wochenstunden einer Teilzeitbeschäftigung nachzugehen. Viele nutzen das – nicht nur aus finanziellen Gründen, sondern auch, um soziale und berufliche Kontakte nicht abreißen zu lassen.

Für privat versicherte Arbeitnehmer ist ein solcher Wechsel ins Teilzeitverhältnis allerdings normalerweise mit einer Konsequenz verbunden: Durch das daraus resultierende geringere Gehalt rutschen sie meist unter die Versicherungspflichtgrenze und werden Pflichtmitglied einer gesetzlichen Kasse. Kündigen sie ihrer Privatversicherung, gehen alle in den letzten Jahren angesammelten Alterungsrückstellungen verloren.

Wollen sie nach der Elternzeit wieder in die Privatversicherung zurückkehren, wird der Beitrag auf der Basis des aktuellen Alters kalkuliert und entsprechend teurer. Sollten inzwischen schwere Erkrankungen aufgetreten sein, kann ein so genannter Risikozuschlag verlangt oder der Antrag sogar ganz abgelehnt werden.

Mütter und Väter, die im reduzierten Umfang während der Elternzeit angestellt arbeiten, haben eine andere Möglichkeit: Sie können sich für diesen Zeitraum von der Versicherungspflicht befreien lassen. Geregelt ist das in Paragraf 8 des Sozialgesetzbuches V. Dafür ist ein formloser Antrag bei einer gesetzlichen Kasse einzureichen. Beachten sollte man, dass dies innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht erfolgen muss. Damit läuft die normale private Krankenversicherung weiter. Diese Befreiung gilt ausdrücklich nur für die Elternzeit.

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