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Bauarbeiten – nur eine mutige Mieterin

Mietminderung

  • Lesedauer: 2 Min.

Seit 1971 ist die Frau Mitglied einer Genossenschaft und bewohnt in Köln eine Genossenschaftswohnung. Im Herbst 2005 wurde in der Wohnanlage renoviert, die Fenster wurden ausgetauscht und Balkone saniert. Wegen der Störung durch Lärm und Staub minderte die alte Dame vorübergehend die Miete – als einzige Bewohnerin der Anlage.

Die Genossenschaft teilte ihr umgehend mit, dass jeder, der jetzt aufgrund der Bauarbeiten die Miete kürze, anschließend mit einer Modernisierungs--Mieterhöhung rechnen müsse. Ein paar Wochen später erhöhte die Genossenschaft tatsächlich die Miete von 376,20 Euro auf 410,34 Euro – und zwar nur die Miete der alten Dame. Diese stimmte der Mieterhöhung nicht zu und pochte auf Gleichbehandlung.

Der Bundesgerichtshof entschied den Streit zu Gunsten der Genossenschaft. Die alte Dame habe als einziges Mitglied der Genossenschaft die Miete gekürzt. Daher habe sie nun keinen Anspruch darauf, dass die Ver-mieterin ihr gegenüber auf die Mieterhöhung verzichte. Gerechtfertigt sei die Erhöhung ohnehin, denn durch die Sanierung sei der Wohnwert gestiegen.

Die anderen Mieter und Genossenschaftsmitglieder hätten die Miete ebenfalls mindern können, aber von diesem Recht keinen Gebrauch gemacht. Die alte Dame habe wie alle Mitglieder frei wählen können zwischen der Mietkürzung und dem Angebot der Vermieterin, gegenüber Mietern, welche die Miete nicht kürzten, auf eine Mieterhöhung zu verzichten.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Oktober 2009, Az. VIII ZR 159/08

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