Europäischer Gerichtshof: Rechte unverheirateter Väter in Deutschland unzureichend

Rechtsprechung

  • Lesedauer: 3 Min.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Rechte unverheirateter Väter in Deutschland gestärkt. Die Straßburger Richter rügten das deutsche Kindschaftsrecht, das ledige Mütter gegenüber den Vätern bevorzugt, als diskriminierend. Geklagt hatte ein Vater aus Köln, der seit acht Jahren vergeblich um ein Sorgerecht für seine heute 14 Jahre alte Tochter kämpft.

Dem Urteil zufolge verstößt die Regelung, wonach ledige Väter ein gemeinsames Sorgerecht nur mit Einwilligung der Mutter des Kindes erhalten können, gegen das Diskriminierungsverbot in der Europäischen Menschenrechtskonvention. Außerdem werde das Grundrecht auf Schutz der Familie verletzt.

Die Straßburger Richter widersprachen zugleich dem Bundesverfassungsgericht, das die Sorgerechtsregelung für unverheiratete Paare im Januar 2003 bestätigt hatte. Das Bundesverfassungsgericht vertrat die Auffassung, wenn Frauen die Teilung des Sorgerechts ablehnten, sei davon auszugehen, dass sie schwerwiegende, von der »Wahrung des Kindeswohls getragene Gründe« hätten.

Dieses Argument nannte der Gerichtshof für Menschenrechte »nicht überzeugend«. Zwar könnten Gerichtsverfahren zur Regelung des Sorgerechts auf ein Kind verstörend wirken. Das deutsche Recht sehe eine solche gerichtliche Überprüfung aber vor, wenn Paare verheiratet oder geschieden seien. Es gebe keine »hinreichenden Gründe«, ledigen Eltern weniger gerichtliche Prüfungsmöglichkeit zu geben.

Geklagt hatte der 45 Jahre alte Musiker Horst Zaunegger. Er wurde 1995 Vater einer Tochter. Damals lebte er mit der Mutter zusammen, war aber nicht mit ihr verheiratet. Als sich das Paar drei Jahre später trennte, blieb die Tochter zunächst beim Vater. Anfang 2001 zog das Mädchen zur Mutter. Der Vater beantragte ein gemeinsames Sorgerecht, das ihm verweigert wurde. Grundlage war das Kindschaftsrecht vom Jahr 1998, das grundsätzlich zuerst der Mutter das Sorgerecht für uneheliche Kinder gewährt. Ein gemeinsames Sorgerecht ist demnach zwar möglich, aber nur mit Zustimmung der Mutter.

Das Urteil fiel in einer kleinen Kammer des Gerichts mit sechs Stimmen gegen eine. Mit Nein stimmte der deutsche Richter Bertram Schmitt. Die Bundesregierung kann nun binnen drei Monaten Rechtsmittel einlegen. Das Straßburger Gericht kann dann eine Überprüfung durch die aus 17 Richtern bestehende Große Kammer anordnen.

Ein solcher Schritt sei aber wenig wahrscheinlich, sagte der Kläger-Anwalt Georg Rixe. Das Urteil sei schließlich »ziemlich eindeutig« ausgefallen. Dass der deutsche Richter als einziger dagegen gestimmt habe, sei »nicht gut für die Optik«.

Bei einer definitiven Verurteilung muss Deutschland nach Einschätzung von Experten das Sorgerecht für ledige Väter stärken. Dazu verpflichte Artikel 46 der Menschenrechtskonvention, sagte eine Juristin am Gerichtshof für Menschenrechte. Demnach müssen die Unterzeichnerstaaten die Straßburger Urteile »befolgen«.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg wacht über die Einhaltung der Menschenrechte in den Ländern des Europarates. Diese letzte Instanz für Beschwerden einzelner Bürger oder eines Mitgliedstaates gegen einen anderen wurde 1959 gegründet. Maßstab der Rechtsprechung sind die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950 und ihre Zusatzprotokolle. Darin sind unveräußerliche Grundrechte wie das Recht auf Leben, Meinungs- und Religionsfreiheit sowie faire Prozesse vorgeschrieben.

Die per Mehrheitsbeschluss gefällten Urteile des Gerichtshofs sind theoretisch für alle Parteien bindend. Weil das Gericht jedoch keine Exekutivbefugnisse hat, kann es nicht bestimmen, ob und wie ein Staat seine Beschlüsse umsetzt. Das Bundesverfassungsgericht hat klar gestellt, dass Straßburger Urteile für deutsche Gerichte nicht zwingend sind, jedoch berücksichtigt werden müssen. Die Richter werden von der Parlamentarischen Versammlung des Europarats auf Vorschlag der Regierungen für sechs Jahre gewählt. Sie sind nicht weisungsgebunden.

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