Garagenplatz: Wie berechnet sich ortsübliche Pacht?

Nutzungsentgelt

  • Lesedauer: 3 Min.
Der Bundesgerichtshof hat im Oktober 2009 ein wichtiges Urteil gefällt, das die Berechnung des ortsüblichen Nutzungsentgelts für Garagenstellplätze bei erheblich divergierenden Nutzungsvereinbarungen betrifft. Rechtsanwalt JÜRGEN NAUMANN, Berlin-Köpenick, sandte dem Ratgeber das Urteil.

So mancher Eigentümer einer Garage auf fremdem Grund wurde möglicherweise zum Jahresende vom Grundeigentümer wieder mit höheren Pachtforderungen konfrontiert. Begründet wird das damit, dass die Ortsüblichkeit noch nicht erreicht wurde.

Der Bundesgerichtshof hat jetzt festgestellt: »Bei der Ermittlung des ortsüblichen Nutzungsentgelts für Garagenflächen in den neuen Ländern ( § 5 Abs. 1 Nutzungsentgeltverordnung – NutzEV) müssen zwar Einzelfälle außer Betracht bleiben, in denen es einem Nutzungsgeber (Verpächter – d. Red.) gelungen ist, ein völlig außerhalb des gängigen Preisspektrums liegendes Nutzungsentgelt zu erzielen. Die Frage, ob ein solcher Extremfall vorliegt, kann aber nicht ohne Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Marktes beantwortet werden.«

Der BGH betonte weiterhin, dass, würden Garagenflächen in 80 bis 90 Prozent aller Fälle von Kommunen oder kommunalen Gesellschaften angeboten, das ortsübliche Entgelt nicht allein durch die Preisgestaltung dieser Anbieter bestimmt werden könne. Und es könne nicht eine beachtliche Anzahl Nutzungsverträge mit deutlich höheren Entgelten als »Ausreißer« außer Betracht gelassen werden.

Der Beklagte nutzte ab 1. Januar 1975 eine Garagenfläche, über die er mit der KWV in T. einen Pachtvertrag abgeschlossen hatte. Nach Aufhebung der staatlichen Verwaltung nach der Wende bezahlte er jährlich 60 Mark Pacht an die privaten Grundeigentümer. Im November 1994 erhöhten sie das Nutzungsentgelt auf 60 Mark monatlich. Die Wohnungsbaugesellschaft T hatte die Pacht für ihren Grund wesentlich weniger erhöht.

Als der Nutzer weiterhin jährlich nur die bisherige Summe zahlte, klagten sie bis 2003 rund 3100 Euro nebst Zinsen ein. Das Amtsgericht wies die Klage ab, beim Berufungsgericht wurde nur eine geringe Erhöhung zugelassen. Es berief sich auf das Gutachten eines Sachverständigen. Die Kläger gingen in Revision, und der BGH verwies die Sache an das Landgericht Potsdam zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück.

Das ortsübliche Nutzungsentgelt ist in § 3 Abs. 2 NutzEV definiert, so der BGH. Danach sind ortsüblich die Entgelte, die nach dem 2. Oktober 1990 in der Gemeinde oder in vergleichbaren Gemeinden für vergleichbar genutzte Grundstücke vereinbart worden sind. Für die Vergleichbarkeit sei die tatsächliche Nutzung unter Berücksichtigungn der Art und des Umfangs der Bebauung des Grundstücks maßgebend. Damit habe der Gesetzgeber klargestellt, dass sich die Preisbildung auf dem Garagengrundstücksmarkt ausschließlich nach den zuvor genannten Nutzungs- und Bebauuungsmerkmalen richtet.

Auch wenn Kommunen oder kommunale Gesellschaften Pachten nicht nur nach marktwirtschaftlichen, sondern auch nach politischen oder sozialen Gesichtspunkten kalkulieren, dürfte das nicht als Teil- oder Sondermarkt qualifiziert werden. Es müsse beim ortsüblichen Nutzungsentgelt berücksichtigt werden. Außerdem dürften die Kläger mit ihren weit höheren Forderungen nicht als »Ausreißer nach oben« behandelt werden. (469 Nutzungsverträgen mit kommunalen Gesellschaften in T. mit Entgelten zwischen 60 und 144 Mark jährlich stehen 49 mit den privaten Grundeigentümern und Klägern abgeschlossene Verträge mit Entgelten von 720 Mark im Jahr gegenüber.)

Das Berufungsgericht muss laut BGH neben den vom Recht der DDR geprägten Nutzungsverhältnissen auch Verträge über im Eigentum der Grundeigentümer stehende Garagen (also nicht nur über Flächen) oder über bloße Stellflächen zum Vergleich für das ortsübliche Nutzungsentgelt heranziehen. Genügt auch das nicht, solle auf die von § 3 Abs. 3 NutzEV eröffnete Möglichkeit zurückgegriffen werden, das ortstübliche Entgelt aus einer Verzinsung des Bodenwertes abzuleiten.

Nutzer sollten Erhöhungsverlangen für Nutzungsentgelte also genau prüfen, sich nicht scheuen, bei den zuständigen Ämtern die Ortsüblichkeit der entsprechenden Entgelte erfragen und fachlichen Rat einholen. Dabei lohnt sich gemeinsames Vorgehen von Garagengemeinschaften besser als Einzelgängertum.

BGH-Urteil vom 7. Oktober 2009, Az. XII ZR 175/07

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