Freund und Helfer als Straftäter

Die Liste der Verfehlungen einiger brandenburgischer Polizisten ist lang

  • Wilfried Neiße
  • Lesedauer: 2 Min.

Unter den 8900 Brandenburger Polizisten befinden sich einige wenige schwarze Schafe. Die Liste der Disziplinarverfahren ist allerdings lang. Außer Mord und Totschlag ist eigentlich alles dabei, was die Skala der Kriminalität hergibt. Wovor Polizisten eigentlich schützen sollen beziehungsweise was sie an Straftaten aufklären sollen – das verüben ein paar von ihnen mitunter selbst.

Zwischen 2007 und 2009 wurden 188 Disziplinarverfahren eingeleitet. In 104 Fällen lagen dem Strafverfahren zugrunde. Die Mehrheit der Vergehen geschah im Dienst. In 38 Fällen betrafen die Ermittlungen gegen Polizisten außerdienstliche Vergehen. In einem von Innenminister Rainer Speer (SPD) vorgelegten Sündenregister stehen das Fahren unter Alkoholeinfluss sowie der Dienstantritt im benebelten Zustand an erster Stelle. Noch vergleichsweise harmlos wirken der Verdacht ungenehmigter Nebentätigkeit, das Versagen als Vorgesetzter oder das unerlaubte Fernbleiben vom Dienst. Es gab Beamte, die Strafvereitelung betrieben, die den Notruf missbrauchten, Unschuldige verfolgten, bestechlich waren oder Bürger beleidigten.

Zwölf Mal wurde ermittelt wegen des Verdachts auf Körperverletzung im Amt und fünf Mal wegen Körperverletzung außerhalb der Dienstzeit. Betrogen wurde mutmaßlich zehn Mal. Vereinzelt gab es den Verdacht auf Ladendiebstahl, auf Drogenmissbrauch, Hehlerei, Geldwäsche, Falschaussage, Hausfriedensbruch und Bestechlichkeit. Zur düsteren Liste zählen aber auch mehrere Fälle des Verdachts auf Besitz von kinderpornografischem Material, sexuellem Missbrauch, Vergewaltigung. Und in einem Fall liegt sogar der Verdacht auf fahrlässige Tötung vor.

Vor einiger Zeit gab das Innenministerium bekannt, dass die brandenburgische Polizei auch mit dem Problem der Suchtmittelabhängigkeit in ihren Reihen zu kämpfen hat. Das betraf in erster Linie den Alkohol. Demnach wurden im Jahr 2006 insgesamt 57 Fälle von suchtmittelabhängigen Polizeibeamten erfasst. Der Polizeiärztliche Dienst verfügte gegebenenfalls Einschränkungen. Dazu kann gehören, dass das Tragen einer Schusswaffe oder das Führen eines Dienstfahrzeuges untersagt wird.

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