Einladung zum Lohndumping

Laut Dienstanweisung der Bundesagentur für Arbeit gelten erst Stundenlöhne von »deutlich unter drei Euro« als sittenwidrig

  • Fabian Lambeck
  • Lesedauer: ca. 2.5 Min.

Schlechte Nachrichten für Geringverdiener: Eine Weisung der Bundesagentur für Arbeit (BA) besagt, dass Jobcenter erst aktiv werden müssen, wenn Arbeitgeber einen Stundenlohn von weniger als drei Euro zahlen. Somit ermutigt man Unternehmen förmlich zum Lohndumping.

In Deutschland müssen etwa 1,37 Millionen Menschen ihr Gehalt mit Hartz IV aufstocken. Somit sind etwa 23 Prozent der angeblich arbeitsscheuen Hartz-IV-Empfänger berufstätig. Viele der Betroffenen arbeiten Vollzeit und verdienen trotzdem zu wenig, um ihren Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten zu können. Da es nach wie vor an einem gesetzlichen Mindestlohn fehlt, sind dem Lohndumping in bestimmten Branchen kaum Grenzen gesetzt. Um das Schlimmste zu verhindern, dürfen die zuständigen Jobcenter gerichtlich gegen Arbeitgeber vorgehen, die sittenwidrige Löhne zahlen. Schließlich müssen die Behörden die Lohndrückerei der Unternehmer mit Sozialleistungen ausgleichen. Im Ernstfall entscheiden dann die zuständigen Arbeitsgerichte.

So wurde vor kurzem ein Stralsunder Gastronom dazu verdonnert, der dortigen Arbeitsgemeinschaft (ARGE) Tausende Euro zu erstatten, weil er seinen Angestellten mehrere Jahre einen Stundenlohn von minimal 1,32 Eu...


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