nd-aktuell.de / 03.03.2010 / Ratgeber / Seite 8

Reiserücktrittsversicherung: Wer zu lange auf Heilung hofft ...

Stornokosten

Nicht immer rettet eine Reiserücktrittskostenversicherung verhinderte Urlauber vor den Stornokosten. Wer trotz einer Krankheit zu spät storniert, der geht leer aus.

Ein Coburger hatte eine Busreise nach Süditalien gebucht – schon neun Monate vorher – und dafür eine Reiserücktrittskostenversicherung abgeschlossen. Vier Monate vor der Fahrt mussten ihm Zehen amputiert werden. Die Heilung nach der Operation verlief sehr schwierig, ein weiterer Eingriff wurde notwendig. Obwohl sich sein Zustand einfach nicht besserte, gab der Patient die Hoffnung nicht auf, die Busreise durchführen zu können.

Erst eine Woche vor Reisebeginn sagte er den Urlaub ab und meldete der Versicherung den Rücktritt. Doch das Unternehmen zahlte ihm nur 200 Euro von 1150 Euro Stornokosten: Spätestens 30 Tage vor der Reise hätte er sie stornieren müssen, dann hätte man ihm den ganzen Betrag ersetzt. Mit seiner Zahlungsklage gegen den Versicherer hatte der Mann beim Amtsgericht Coburg keinen Erfolg.

Versicherungsnehmer seien verpflichtet, im Falle des Falles eine Reise sofort abzusagen, um den Schaden, d. h. die Stornokosten, für den Versicherer möglichst gering zu halten. Daran gemessen, habe sich der Coburger grob fahrlässig verhalten, so der Amtsrichter. Spätestens zwei Monate vor dem Urlaub hätte sich ihm – angesichts immer neuer Komplikationen und schlechter Wundheilung – der Gedanke aufdrängen müssen, dass er die Mühsal einer langen Busreise nicht würde durchstehen können. Eigentlich hätte ihm der Versicherer gar nichts zahlen müssen.

Urteil des Amtsgerichts Coburg vom 29. Januar 2009 – 11 C 684/08 (bestätigt vom Landgericht Coburg am 27. März 2009 – 32 S 7/09)