nd-aktuell.de / 03.03.2010 / Ratgeber / Seite 6

Bundesgerichtshof: Schwiegereltern können Ex-Partner nun doch zur Kasse bitten

Rechtsprechung

Die Ehe des Kindes geht in die Brüche, und verloren ist das Geschenk der Schwiegereltern, das eigentlich für beide gedacht war. So war es bislang, ein Fall aus Berlin hat das jetzt geändert. Künftig müssen die Ex-Partner damit rechnen, dass die Schwiegereltern ihr Geld – beispielsweise für das Häuschen – zurückfordern.

Nach einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe wäre dies ihr gutes Recht. Denn die Karlsruher Richter haben ihre jahrzehntelange Rechtsprechung aufgegeben und den Schwiegereltern neue Wege eröffnet.

Im konkreten Fall hatten die Eltern einer Frau von ihrem Ex-Gatten mehr als 29 000 Euro gefordert, die sie ihm seinerzeit für eine Wohnung gegeben hatten. (Az.: XII ZR 189/06 – Urteil vom 3. Februar 2010)

Bislang war es für Schwiegereltern schwer, Geschenke zurückzufordern, mit denen sie dem Kind und seinem Partner finanziell unter die Arme greifen wollten. Damit unterschied sich ihre Situation rechtlich kaum von der des Ehepartners. Frei nach dem Motto »geschenkt ist geschenkt« war eine Rückforderung nur bei sehr groben Ungerechtigkeiten erfolgreich, wenn die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten.

Damit ist nun Schluss: Nach neuer Rechtsprechung sind die Ehe der Kinder und die Beziehung der Eltern zum Schwiegerkind unabhängig voneinander zu betrachten, die Eltern haben einen eignen Anspruch. Damit handelt es sich bei der Gabe juristisch betrachtet um eine Schenkung, deren geschäftliche Grundlage mit dem Scheitern der Ehe wegfällt.

Schließlich, so die Begründung der Karlsruher Richter, haben die Eltern dem Schwiegersohn kein selbstloses Geschenk gemacht. Ziel sei gewesen, die Ehe finanziell zu stabilisieren.

Scheitert die Beziehung, fällt diese Basis weg. Dadurch werde eine »zumindest partielle Rückabwicklung« ermöglicht, heißt es in dem Urteil. Dabei spielt es keinerlei Rolle, ob die Eheleute in einer Zugewinngemeinschaft lebten oder Gütertrennung vereinbart hatten.

In diesem Fall hatten die Schwiegereltern dem Bräutigam 1996 mehr als 29 000 Euro gegeben, um eine Eigentumswohnung zu ersteigern. Diese gehörte dann dem Mann, wurde jedoch von dem Ehepaar und seinen beiden Kindern genutzt. Das Paar trennte sich 2002 und ließ sich scheiden. Danach forderten die Eltern der Frau das Geld zurück.

Ob und wie viel der Ex-Partner tatsächlich zurückzahlen muss, hängt davon ab, wie sehr auch das eigene Kind von dem Geschenk profitiert hat. Hat das Ehepaar beispielsweise lange gemeinsam in der Wohnung gewohnt, die es von Eltern der Frau geschenkt bekommen hat, wird der Ex höchstens einen Teilbetrag zurückzahlen müssen.

Das Urteil wird erhebliche Auswirkungen auf die Gerichte haben. »Ich erwarte einen Anstieg von Prozessen, in denen es um dieses Thema geht«, so ein BGH-Sprecher. Dabei werden die Richter klären müssen, in welchem Umfang die Gaben tatsächlich zurückgefordert werden können.

Kriterien könnten dabei unter anderem die Dauer der Ehe und der Zeitraum sein, der seit dem Geschenk verstrichen ist. Handelt es sich um einen Gegenstand wie ein Auto, ist zudem fraglich, von welchem Wert überhaupt noch auszugehen ist.

Wollen Eltern derartigen Problemen aus dem Weg gehen, bleibt nach dem Urteil nur eine Möglichkeit: das Kind selbst beschenken.